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Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 20 VersAusglG – Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

  • 1. eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
  • 2. die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
  • 3. die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 VersAusglG verweisen

Rechtsprechung zu § 20 VersAusglG

5 Entscheidungen zitieren § 20 VersAusglG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 10.06.2025 – 16 UF 368/25 e · 16. Zivilsenat

    Schuldrechtlicher Ausgleich der nicht ausgeglichenen Betriebsrente und Abtretung des Anspruchs gegen den Versorgungsträger

  • BGH, Beschl. v. 02.02.2011 – XII ZB 133/08 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der degressive Bestandteil (sog. Abflachungsbetrag) beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte gemäß § 69e BeamtVG unterfällt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich . 2. Bei der Ermittlung der Höhe der schuldrechtlichen Versorgungsrente nach § 1587g BGB sind die vom Ausgleichspflichtigen auf die auszugleichende Versorgung zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen (Aufgabe …
  • BGH, Beschl. v. 02.09.2009 – XII ZB 92/07 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. …
  • OLG München, Beschl. v. 12.03.2025 – 26 UF 85/24 e · 26. Zivilsenat

    Beschwerdeberechtigung eines Ehegatten gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich - Beschwerdefrist für den Versorgungsträger, bei dem mehrere Anrechte bestehen

  • BGH, Beschl. v. 26.01.2011 – XII ZB 195/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Mit dem Wegfall der Höchstbetragsbegrenzung des § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF zum 1. September 2009 hat die Regelung des § 1587b Abs. 5 BGB aF ihren Anwendungsbereich verloren. Das gilt auch für die Fälle, in denen der Versorgungsausgleich gemäß § 48 VersAusglG ansonsten noch nach früherem Recht durchzuführen ist .

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