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Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 21 VersAusglG – Abtretung von Versorgungsansprüchen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten.

(2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann keine Abtretung verlangt werden.

(3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirksam, wenn andere Vorschriften die Übertragung oder Pfändung des Versorgungsanspruchs ausschließen.

(4) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so geht der nach Absatz 1 abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflichtige Person über.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 VersAusglG verweisen

Rechtsprechung zu § 21 VersAusglG

Eine Entscheidung zitiert § 21 VersAusglG.

  • OLG München, Beschl. v. 10.06.2025 – 16 UF 368/25 e · 16. Zivilsenat

    Schuldrechtlicher Ausgleich der nicht ausgeglichenen Betriebsrente und Abtretung des Anspruchs gegen den Versorgungsträger

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