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Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 8 VersAusglG – Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 VersAusglG verweisen