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Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 13 VersAusglG – Teilungskosten des Versorgungsträgers

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 VersAusglG verweisen

Rechtsprechung zu § 13 VersAusglG

Eine Entscheidung zitiert § 13 VersAusglG.

  • OLG Bamberg, Beschl. v. 14.04.2025 – 7 UF 57/25 e · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 VersAusglG bei Grundrenten-Entgeltpunkten vor, dann kann die Ermessensentscheidung im Einzelfall dazu führen, dass der Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers zu einem Ausschluss des Anrechts wegen Geringfügigkeit führt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 – XII ZB 277/23), wenn dieser geltend gemacht wird. (Rn. 11 – 20) 2. Es erschließt …

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