Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich
§ 13 VersAusglG – Teilungskosten des Versorgungsträgers
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.
Verweise
Vorschriften, die auf § 13 VersAusglG verweisen
- § 9 VersAusglG – Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen
- § 31 VersAusglG – Tod eines Ehegatten
- § 51 VersAusglG – Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
Rechtsprechung zu § 13 VersAusglG
Eine Entscheidung zitiert § 13 VersAusglG.
OLG Bamberg, Beschl. v. 14.04.2025 – 7 UF 57/25 e · 7. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 VersAusglG bei Grundrenten-Entgeltpunkten vor, dann kann die Ermessensentscheidung im Einzelfall dazu führen, dass der Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers zu einem Ausschluss des Anrechts wegen Geringfügigkeit führt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 – XII ZB 277/23), wenn dieser geltend gemacht wird. (Rn. 11 – 20) 2. Es erschließt …