Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.
VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich
§ 46 VersAusglG – Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.
Verweise
Vorschriften, die auf § 46 VersAusglG verweisen
- § 5 VersAusglG – Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert
Rechtsprechung zu § 46 VersAusglG
Eine Entscheidung zitiert § 46 VersAusglG.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.04.2025 – 11 UF 56/25 · 11. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -
Leitsatz: 1. Auch bei der internen Teilung einer fondsbezogenen Versicherung mit Umschichtungen, einem sog. dynamischen Hybridprodukt, muss die Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. (Rn. 26 – 29) 2. Weil ihm bei der Ausgestaltung der internen Teilung ein Spielraum zukommt, ist der Versorgungsträger bei der Umsetzung dieser …