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Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 46 VersAusglG – Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 46 VersAusglG verweisen

Rechtsprechung zu § 46 VersAusglG

Eine Entscheidung zitiert § 46 VersAusglG.

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.04.2025 – 11 UF 56/25 · 11. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

    Leitsatz: 1. Auch bei der internen Teilung einer fondsbezogenen Versicherung mit Umschichtungen, einem sog. dynamischen Hybridprodukt, muss die Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. (Rn. 26 – 29) 2. Weil ihm bei der Ausgestaltung der internen Teilung ein Spielraum zukommt, ist der Versorgungsträger bei der Umsetzung dieser …

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