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Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 39 VersAusglG – Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:

  • 1. die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
  • 2. die Höhe eines Deckungskapitals,
  • 3. die Summe der Rentenbausteine,
  • 4. die Summe der entrichteten Beiträge oder
  • 5. die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

Verweise

Vorschriften, die auf § 39 VersAusglG verweisen

Rechtsprechung zu § 39 VersAusglG

27 Entscheidungen zitieren § 39 VersAusglG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.04.2025 – 11 UF 56/25 · 11. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

    Leitsatz: 1. Auch bei der internen Teilung einer fondsbezogenen Versicherung mit Umschichtungen, einem sog. dynamischen Hybridprodukt, muss die Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. (Rn. 26 – 29) 2. Weil ihm bei der Ausgestaltung der internen Teilung ein Spielraum zukommt, ist der Versorgungsträger bei der Umsetzung dieser …
  • BGH, Beschl. v. 05.10.2022 – XII ZB 74/20 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auf die Frage der Zulässigkeit des Antrags beschränkt werden, über die vorab durch Zwischenbeschluss entschieden werden kann; dies gilt in Familienverfahren nicht nur für Familienstreitsachen, sondern auch für kontradiktorisch geführte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen ein Zwischenbeschluss über die strittigen Fragen der …
  • BGH, Beschl. v. 26.01.2022 – XII ZB 175/21 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Im Falle eines Besitzschutzes nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist der Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten höheren Rente zu errechnen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80, FamRZ 1982, 33; vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80, FamRZ 1984, 673 und vom 15. Oktober 1996 - XII ZB 225/94, FamRZ 1997, 160).
  • BGH, Beschl. v. 11.05.2016 – XII ZB 480/13 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei der Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. September 2015, XII ZB 211/15, FamRZ 2016, 35). 2. Zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG, wenn die für die Verminderung des Zugangsfaktors maßgeblichen Zeiten des vorgezogenen Rentenbezugs von der …
  • BGH, Beschl. v. 17.02.2016 – XII ZB 447/13 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei kapitalgedeckten Versorgungen sind auch solche Überschussanteile, die erst nach dem Ehezeitende ausgewiesen werden, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. 2. Zur Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich, aus denen bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine ungekürzte Altersrente bezogen wird. 3. Zur Unterstützungskassenversorgung …
  • BGH, Beschl. v. 09.09.2015 – XII ZB 211/15 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei der Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt. 2. Zur Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit.

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