Zum Inhalt springen
Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 41 VersAusglG – Bewertung einer laufenden Versorgung

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 41 VersAusglG verweisen

Rechtsprechung zu § 41 VersAusglG

19 Entscheidungen zitieren § 41 VersAusglG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 20.06.2018 – XII ZB 102/17 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine nach Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlängerte Dienstzeit als Beamter ist bei der Ermittlung der Gesamtzeit nach §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen.
  • BGH, Beschl. v. 26.01.2022 – XII ZB 175/21 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Im Falle eines Besitzschutzes nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist der Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten höheren Rente zu errechnen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80, FamRZ 1982, 33; vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80, FamRZ 1984, 673 und vom 15. Oktober 1996 - XII ZB 225/94, FamRZ 1997, 160).
  • BGH, Beschl. v. 07.03.2018 – XII ZB 408/14 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind …
  • BGH, Beschl. v. 11.05.2016 – XII ZB 480/13 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei der Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. September 2015, XII ZB 211/15, FamRZ 2016, 35). 2. Zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG, wenn die für die Verminderung des Zugangsfaktors maßgeblichen Zeiten des vorgezogenen Rentenbezugs von der …
  • BGH, Beschl. v. 17.02.2016 – XII ZB 447/13 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei kapitalgedeckten Versorgungen sind auch solche Überschussanteile, die erst nach dem Ehezeitende ausgewiesen werden, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. 2. Zur Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich, aus denen bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine ungekürzte Altersrente bezogen wird. 3. Zur Unterstützungskassenversorgung …
  • BGH, Beschl. v. 09.09.2015 – XII ZB 211/15 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei der Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt. 2. Zur Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit.

Weitere Entscheidungen zu § 41 VersAusglG suchen