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Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 38 VersAusglG – Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 38 VersAusglG verweisen

Rechtsprechung zu § 38 VersAusglG

Eine Entscheidung zitiert § 38 VersAusglG.

  • BayVGH, Urt. v. 14.08.2026 – 3 B 26.800 · 3. Senat

    Kürzung des Witwengeldes nach dem Tode des Ehemannes um den Betrag des früheren Versorgungsausgleichs trotz Aufhebung der Versorgungskürzung beim ausgleichspflichtigen Ehepartner

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