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Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 37 VersAusglG – Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 37 VersAusglG verweisen

Rechtsprechung zu § 37 VersAusglG

22 Entscheidungen zitieren § 37 VersAusglG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Urt. v. 14.08.2026 – 3 B 26.800 · 3. Senat

    Kürzung des Witwengeldes nach dem Tode des Ehemannes um den Betrag des früheren Versorgungsausgleichs trotz Aufhebung der Versorgungskürzung beim ausgleichspflichtigen Ehepartner

  • BVerfG, Beschl. v. 06.05.2014 – 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 · 1. Senat

    Leitsatz: Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 32 Versorgungsausgleichsgesetz die Anwendung der Anpassungsregelungen der §§ 33 und 37 Versorgungsausgleichsgesetz auf Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausschließt.
  • BSG, Urt. v. 20.01.2021 – B 13 R 5/20 R · 13. Senat

    Leitsatz: Es ist nicht verfassungswidrig, Witwenrente nach einem ohne Rentenbezug verstorbenen Versicherten auch dann unter Berücksichtigung eines versorgungsausgleichsbedingten Abschlags festzusetzen, wenn dem Versicherten, hätte er zu Lebzeiten eine Rente bezogen, eine Versichertenrente ohne einen solchen Abschlag gewährt worden wäre.
  • BGH, Beschl. v. 11.02.2015 – IV ZR 276/14 · 4. Zivilsenat

    Wiederanpassung im Versorgungsausgleich gekürzter Anrechte der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst nach dem Tod des geschiedenen, berechtigten Ehegatten: Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussregeln

  • BGH, Beschl. v. 15.07.2014 – IV ZR 261/14 · 4. Zivilsenat

    Versorgungsausgleich: Wegfall der Kürzung einer Betriebsrente nach dem Tod des geschiedenen Ehepartners des Berechtigten

  • BSG, Urt. v. 24.04.2014 – B 13 R 25/12 R · 13. Senat

    Leitsatz: Persönliche Entgeltpunkte, die zuletzt der Rente des verstorbenen Versicherten zugrunde lagen, dürfen für eine nachfolgende Hinterbliebenenrente auch insoweit nicht in Anteile mit bzw ohne Besitzschutz aufgespalten werden, als sie auf einem sog "Rückausgleich" aufgrund der Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes beruhen (Anschluss an BSG vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R = SozR 4-2600 § 88 Nr 2).

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