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Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 32 VersAusglG – Anpassungsfähige Anrechte

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

  • 1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
  • 2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
  • 3. einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
  • 4. der Alterssicherung der Landwirte,
  • 5. den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 32 VersAusglG verweisen

  • § 33 VersAusglG – Anpassung wegen Unterhalt
  • § 34 VersAusglG – Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt
  • § 35 VersAusglG – Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze
  • § 37 VersAusglG – Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

Rechtsprechung zu § 32 VersAusglG

40 Entscheidungen zitieren § 32 VersAusglG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 07.11.2012 – XII ZB 271/12 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Regelung des § 32 VersAusglG, wonach die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nur für Regelsicherungssysteme und nicht für die ergänzende Altersversorgung vorgesehen ist, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (entgegen OLG Schleswig, 30. April 2012, 12 UF 29/12) FamRZ 2012, 1388). 2. Eine Aussetzung der …
  • BGH, Beschl. v. 21.03.2012 – XII ZB 234/11 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine Anpassung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Versorgung nach § 33 VersAusglG wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung beim Familiengericht folgt. 2. Eine Aussetzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG kommt lediglich in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen des § 32 VersAusglG, aus denen die …
  • BGH, Beschl. v. 24.11.2021 – XII ZB 359/21 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wurde eine nach früherem Recht ergangene Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits in einem Abänderungsverfahren einer Totalrevision nach § 51 VersAusglG unterzogen, steht für eine weitere Abänderung nicht mehr eine erneute Totalrevision nach § 51 VersAusglG offen, sondern nur noch das Verfahren der Abänderung in Bezug auf einzelne Anrechte gemäß § 225 FamFG i.V.m. § 32 VersAusglG. 2. …
  • BGH, Beschl. v. 02.08.2017 – XII ZB 170/16 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine Aussetzung der Rentenkürzung kommt lediglich in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen des § 32 VersAusglG in Betracht, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Wurde der Versorgungsausgleich noch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, entspricht dies bei Anrechten …
  • BGH, Beschl. v. 20.02.2013 – XII ZB 428/11 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gewährte Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus gehört nicht zu den Regelsicherungssystemen im Sinne von § 32 VersAusglG.
  • BVerwG, Beschl. v. 31.05.2012 – 8 B 6/12 · 8. Senat

    Leitsatz: § 32 VersAusglG lässt die Anpassung von Anrechten nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs nur für Regelsicherungssysteme zu. Eine analoge Anwendung auf - obligatorische - berufsständische Zusatzversorgungen (hier: Bezirksschornsteinfegermeister) kommt nicht in Betracht.

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