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Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 35 VersAusglG – Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.

(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 35 VersAusglG verweisen

  • § 32 VersAusglG – Anpassungsfähige Anrechte
  • § 36 VersAusglG – Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze

Rechtsprechung zu § 35 VersAusglG

6 Entscheidungen zitieren § 35 VersAusglG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 13.02.2013 – XII ZB 527/12 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht bereits deshalb geboten, weil das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war und dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, wäre über den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht entschieden worden, das sogenannte Rentnerprivileg (§ 101 SGB VI Abs. 3 in der Fassung vom 20. April 2007) …
  • BSG, Beschl. v. 25.08.2022 – B 5 R 114/22 B · 5. Senat

    Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - gerügter Verfassungsverstoß einer einfachgesetzlichen Norm

  • BGH, Beschl. v. 11.04.2018 – XII ZB 623/17 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Das durch die Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen erworbene Anrecht unterfällt grundsätzlich dem Versorgungsausgleich. 2. Der Anrechtserwerb durch einen behinderten Menschen unter Anwendung der besonderen Beitragsbemessung nach § 162 Nr. 2 SGB VI rechtfertigt für sich genommen keine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG.
  • BGH, Beschl. v. 15.04.2015 – XII ZB 252/14 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Allein die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs (§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF) rechtfertigt eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. April 2015, XII ZB 428/12).
  • BGH, Beschl. v. 30.10.2019 – XII ZB 537/17 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Ein gesetzlich rentenversicherter Ehegatte kann nicht zum Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich verpflichtet werden, die eine Verrechnung seines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Anrecht seines verbeamteten Ehegatten auf landesrechtliche Beamtenversorgung vorsieht.
  • BVerfG, Beschl. v. 11.12.2014 – 1 BvL 16/12 · 1. Senat 1. Kammer

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls des "Rentnerprivilegs" im Versorgungsausgleich (hier: § 101 Abs 3 SGB VI <juris: SGB 6>) - unzureichende Auseinandersetzung des Vorlagebeschlusses mit Literatur und Rspr der Fachgerichte sowie des BVerfG

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