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Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 34 VersAusglG – Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 34 VersAusglG verweisen

  • § 32 VersAusglG – Anpassungsfähige Anrechte
  • § 36 VersAusglG – Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze
  • § 38 VersAusglG – Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

Rechtsprechung zu § 34 VersAusglG

12 Entscheidungen zitieren § 34 VersAusglG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 26.02.2020 – XII ZB 531/19 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung richtet sich gegen den Versorgungsträger als Antragsgegner. Die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person sind entweder Antragsteller oder weitere Beteiligte des Verfahrens (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. August 2017 - XII ZB 170/16, FamRZ 2017, 1662 mwN). 2. Im Falle einer vollständig …
  • BGH, Beschl. v. 21.03.2012 – XII ZB 234/11 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine Anpassung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Versorgung nach § 33 VersAusglG wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung beim Familiengericht folgt. 2. Eine Aussetzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG kommt lediglich in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen des § 32 VersAusglG, aus denen die …
  • BGH, Beschl. v. 15.06.2016 – XII ZB 89/16 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Kürzung einer laufenden Versorgung wegen Unterhalt kann befristet oder für künftige Zeiträume gestaffelt ausgesetzt werden.
  • BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 C 48/13 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Regelung des zeitlichen Geltungsbereichs einer Norm stellt keine Frist dar, die Gegenstand der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein kann. 2. Es ist mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, dass die infolge des Versorgungsausgleichs (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG) erfolgte Kürzung der Versorgungsbezüge eines Beamten oder Soldaten nur nach …
  • BVerfG, Beschl. v. 06.05.2014 – 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 · 1. Senat

    Leitsatz: Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 32 Versorgungsausgleichsgesetz die Anwendung der Anpassungsregelungen der §§ 33 und 37 Versorgungsausgleichsgesetz auf Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausschließt.
  • BVerfG, Beschl. v. 11.12.2014 – 1 BvR 1485/12 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Versorgungsausgleich und Wegfall des "Rentnerprivilegs" - hier: Kürzung des Ruhegehalts gem § 55c Abs 1 S 1 SVG unabhängig vom Rentenbezug des ausgleichsberechtigten Ehepartners als verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums

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