Zum Inhalt springen
Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 4 VersAusglG – Auskunftsansprüche

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

(1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger.

(3) Versorgungsträger können die erforderlichen Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen und Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern verlangen.

(4) Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Rechtsprechung zu § 4 VersAusglG

6 Entscheidungen zitieren § 4 VersAusglG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 26.04.2017 – XII ZB 243/15 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger nach § 4 Abs. 2 VersAusglG ist auch dann subsidiär, wenn die Auskunft der Ermittlung und Durchsetzung eines unmittelbaren Zahlungsanspruchs gegen den Versorgungsträger selbst dient.
  • BVerwG, Urt. v. 21.02.2019 – 2 C 24/17 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Liegt kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung. 2. Eine Unterschreitung der amtsunabhängigen Mindestversorgung aufgrund der Kürzung der Bezüge um …
  • BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 C 48/13 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Regelung des zeitlichen Geltungsbereichs einer Norm stellt keine Frist dar, die Gegenstand der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein kann. 2. Es ist mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, dass die infolge des Versorgungsausgleichs (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG) erfolgte Kürzung der Versorgungsbezüge eines Beamten oder Soldaten nur nach …
  • BSG, Urt. v. 22.02.2024 – B 5 R 12/22 R · 5. Senat

    Leitsatz: Wird nach dem 31.8.2009 ein Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet, endet das sogenannte "Rentnerprivileg".
  • BGH, Beschl. v. 24.11.2021 – XII ZB 253/20 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete Anspruch auf Unterrichtung über vermögensrechtliche Belange, dessen beharrliche und grundlose Nichterfüllung mit der vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB sanktioniert werden kann, endet entsprechend § 1353 Abs. 2 BGB mit dem Scheitern der Ehe (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. September 2014 - XII ZB …
  • BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 C 20/14 · 2. Senat

Weitere Entscheidungen zu § 4 VersAusglG suchen