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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2026 – 5 UF 194/25

Versorgungsausgleich: Teilung eines Anrechts auf Altersversorge
Spruchkörper
5. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2026:0910.5UF194.25.00
Normenkette
§ 5 Abs. 1 VersAusglG, § 5 Abs. 3 VersAusglG, § 14 Abs. 1 VersAusglG, § 14 Abs. 4 VersAusglG, § 39 Abs. 1 VersAusglG

Leitsatz

Ein bei der Union Management GmbH auf der Grundlage eines Fondssparplans bestehendes, im Tarif „Uni-ProfiRente“ abgeschlossenes, kapitalgedecktes Anrecht auf Altersvorsorge mit staatlicher Förderung nach dem AltZertG ist auch extern in der Bezugsgröße Fondsanteil [hier: Aktienfonds UniGlobal Vorsorge (ISIN DE000A1C81G1)] zu teilen. Die vertragliche vorgesehene Möglichkeit, die Fondsanteile in einen bestimmten anderen Fonds umzutauschen, steht dieser Annahme nicht entgegen.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Wiesbaden vom 7. Oktober 2025 wird unter Ziffer II Absatz 10 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Union Management GmbH, lagernd in dem bei der Bank1 AG geführten Union Depot …, Unterdepot 01, ein Altersvorsorgevermögen in Höhe von 18,9065 Anteilen des Aktienfonds UniGlobal Vorsorge (ISIN DE000A1C81G1) zugunsten des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf dessen Versicherungskonto Nr. …, bezogen auf die Rechtskraft dieser Entscheidung, begründet.

Die Union Investment Management GmbH wird verpflichtet, den Gegenwert von 18,9065 Anteilen des Aktienfonds UniGlobal Vorsorge (ISIN DE000A1C81G1) am Tag der Rechtskraft dieser Entscheidung als Kapitalbetrag an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu zahlen. Dieser Gegenwert ist mit den zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung gültigen Parametern von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Entgeltpunkte umzurechnen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Union Investment Management GmbH auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.310, Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die externe Teilung eines fondsbasierten privaten Anrechts auf Altersvorsorge.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin schlossen am XX.XX.2011 die Ehe. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 17. Juni 2024 zugestellt worden.

In der Folgesache Versorgungsausgleich erteilte die Bank1 AG für das von der Antragsgegnerin ehezeitlich erworbene, hier beschwerdegegenständliche Anrecht unter dem 23. September 2024 eine Auskunft. Der zufolge handelt es sich um ein im Tarif „Tarif1“ abgeschlossenes, kapitalgedecktes Anrecht auf Altersvorsorge mit staatlicher Förderung nach dem AltZertG auf der Grundlage eines Fondssparplans („Riester-Depot“). Nach Ziffer II.B.2. der maßgeblichen Sonderbedingungen, auf deren Inhalt, Bl. 78 ff. d.A. (OLG), ergänzend verwiesen wird, werden die Altersvorsorgebeiträge während der Ansparphase entsprechend nachfolgend weiter beschriebenen Bedingungen in den Aktienfonds UniGlobal Vorsorge (ISIN DE000A1C81G1) und/oder in den Rentenfonds UniEuroRenta (ISIN DE0008491069) angelegt. Diese bilden hiernach das Altersvorsorgevermögen des Anlegers ab. Umschichtungen finden einem festgelegten Algorithmus zufolge sowie nach Weisung des Anlegers statt. Verfügungen über das geförderte Altersvorsorgevermögen (einschließlich Zulagen) sind während der Dauer der Ansparphase ausgeschlossen. Entsprechend des gesetzlichen Garantieverlangens sagt der Versorgungsträger zu, dass zu Beginn der Auszahlphase mindestens ein Altersvorsorgevermögen in Höhe der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge (einschließlich Zulagen) abzüglich etwaiger Ausgleichszahlungen, Teilverfügungen und Kapitalentnahmen zu Wohnzwecken zur Verfügung steht. Mit Erreichen des Beginns der Auszahlphase verkauft die depotführende Stelle die Anteile des Aktienfonds UniGlobal Vorsorge beziehungsweise des Rentenfonds UniEuroRenta, in die das Altersvorsorgevermögen des Anlegers investiert ist. Zugleich erwirbt sie aus dem Veräußerungserlös Anteile an ausgewählten und für die Auszahlphase bestimmten Investmentfonds (insbesondere Aktien- und Rentenfonds) und schreibt diese Fondsanteile dem Altersvorsorgevermögen des Anlegers gut. Ergänzend wird auf die für das Depot maßgeblichen Bedingungen, Bl. 73 ff. d.A., verwiesen.

Die Auskunft vom 23. September 2024 nennt ein Vertragsvermögen bei Ehebeginn von 0,Euro und bei Ehezeitende von 12.525,57 Euro, die Summe der während der Ehezeit erbrachten Beiträge und Zulagen beträgt 11.386,58 Euro. Nachehezeitlich habe bis zur Berechnung am 19. September 2024 ein Wertzuwachs von 357,27 Euro stattgefunden. Als Ehezeitanteil wurde ein Betrag von 12.882,84 Euro genannt, als Ausgleichswert für die begehrte externe Teilung ein (Kapital-)Betrag von 6.441,42 Euro vorgeschlagen. Ergänzend wird auf die genannte Auskunft, Bl. 36 ff. Unterakte VA, verwiesen. Der Antragsteller erklärte, er wünsche die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Zielversorgungsträger.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 hat das Amtsgericht Familiengericht Wiesbaden die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Anrechts hat das Amtsgericht unter Ziffer II Absatz 10 angeordnet:

Im Wege der externen Teilung soll gemäß der Teilungsordnung von Union Investment der Ausgleichswert (Stand 19.09.2024: 6.441,42 Euro) am Tag der Teilung neu ermittelt werden, sodass der Halbteilungsgrundsatz Anwendung finden kann. Die Teilung würde zu Lasten des UniProfiRente-Depots …01 lautend auf A [die Antragsgegnerin] bei der Bank1 AG und zu Gunsten des Versicherungskontos des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung.

Gegen den ihr am 21. Oktober 2025 zugestellten Beschluss wendet sich die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit ihrer am 7. November 2025 eingegangenen Beschwerde. Darin rügt sie, die Beschlussformel sei nicht hinreichend bestimmt. Zum einen ginge aus ihr nicht ausreichend klar die Höhe des tatsächlich zu zahlenden Betrags hervor. Im Übrigen werde auch nicht deutlich, ob der Zielversorgungsträger befugt sei, aus dem Beschluss die Zwangsvollstreckung gegen den Quellversorgungsträger zu betreiben.

Die weitere Beteiligte zu 7 hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass Rechtsträger des betroffenen Anrechts die Union Privatfonds GmbH sei (nach Umfirmierung zum 11. Juni 2026 die Union Management GmbH; nachfolgend: Quellversorgungsträger). Sie hat unter dem 20. April 2026 eine auf den Berechnungszeitpunkt 16. April 2026 bezogene Auskunft erteilt, die abweichend von der erstinstanzlich erteilten Auskunft einen nachehezeitlichen Wertzuwachs des Ehezeitanteils von 608,88 Euro angibt. Als Ehezeitanteil wird ein Betrag von 13.457,38 Euro genannt und als Ausgleichswert für die begehrte externe Teilung ein Betrag von 6.728,69 Euro als Kapitalbetrag vorgeschlagen. Ausweislich der weiteren Auskunft vom 30. Juni 2026 befanden sich bei Ehezeitende am 31. Mai 2024 um 24 Uhr im Depot der Antragsgegnerin 35,771 Anteile des Aktienfonds UniGlobal Vorsorge (ISIN DE000A1C81G1). Der Rücknahmepreis je Anteil betrug zu diesem Zeitpunkt 350,16 Euro. Bis zur Auskunfterteilung am 30. Juni 2026 wurden aufgrund der für das Beitragsjahr 2024 gewährten staatlichen Zulage 2,042 Anteile am Fonds UniGlobal Vorsorge (ISIN DE000A1C81G1) hinzuerworben. Ausschüttungen aus den gehaltenen Fondsanteilen am Fonds UniGlobal Vorsorge gab es ab Ehezeitende keine. Eine Umschichtung fand bisher nicht statt. Ergänzend wird auf die Auskünfte vom 20. April 2026 und 30. Juni 2026, Bl. 96 ff. und Bl. 157 ff. d.A., verwiesen.

Der Quellversorgungsträger vertritt die Auffassung, im Falle des fondsbasierten Konzepts des gegenständlichen Anrechts sei allein der Kapitalwert die für die Teilung maßgebliche Bezugsgröße, da der Anlage-Algorithmus, der die jeweilige Zusammensetzung der Portfolios automatisch steuere, permanent Umschichtungen zwischen mindestens zwei Investmentfonds (einem Fonds mit Aktienschwerpunkt = Fonds der Chancenkomponente und einem Rentenfonds = Fonds der Sicherungskomponente) vornehmen könne. Diese Umschichtungen hätten keinen Bezug zu beispielsweise Ausschüttungen oder vergleichbaren Geschäftsvorfällen, sondern basierten allein auf der vorgegebenen Rechenformel, die die jeweilige Gewichtung der Anteile an den (beiden) Investmentfonds in Abhängigkeit von der bisherigen Wertentwicklung des angesparten Altersvorsorgevermögens, der Höhe und Zeitpunkte der eingezahlten Beiträge, der verbleibenden Restlaufzeit der Ansparphase, des Sparrhythmus, des aktuellen Zinsniveaus sowie der möglichen Auswahl der Gewinnsicherung durch den Anleger automatisch festlege. Änderungen dieser Parameter könnten praktisch jederzeit ein Umschichtungssignal auslösen. Das zur Verfügung stehende Altersvorsorgekapital bestehe praktisch nie für eine längere Zeitspanne aus einer bestimmten Anzahl von Fondsanteilen eines Investmentfonds, da der die Depots steuernde Algorithmus permanent automatisch Umschichtungen vornehme. Jedenfalls stünde es dem Quellversorgungsträger im Hinblick auf die anzuordnende externe Teilung frei, den Ausgleichswert als Kapitalbetrag anzugeben. Dies habe der BGH in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2017 (XII ZB 201/17 Rn. 12) für fondsbasierte Anrechte als vertretbare Vorgehensweise anerkannt.

II.

1. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Tenorierung der externen Teilung des beschwerdegegenständlichen Anrechts ist dahingehend zu korrigieren, dass Ehezeitanteil und Ausgleichswert des Anrechts in einem nach Fondsanteilen bemessenen Altersvorsorgevermögen als maßgebliche Bezugsgröße anzugeben sind und der Zahlungsausspruch vollstreckbar zu fassen ist.

a) Das betroffene Anrecht unterliegt als nach § 5 AltZertG zertifiziertes Altersvorsorgeprodukt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unabhängig davon, ob es auf eine Rentenzahlung gerichtet ist, dem Versorgungsausgleich. Entsprechend dem Verlangen des Quellversorgungsträgers nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ist das Anrecht extern zu teilen. Der Kapitalwert des Ausgleichswerts ist geringer als 240 Prozent der zum Ehezeitende gültigen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Die Wertgrenze liegt hier bei 8.484,00 Euro (240 % von 3.530,00 Euro), während der Kapitalwert des Ausgleichswertes bei Ehezeitende (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016 XII ZB 84/13, NZFam 2016, 1186 Rn. 36; auch Norpoth/​Sasse in: Erman, BGB, 17. Auflage, § 14 VersAusglG Rn. 5; Breuers in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 14 VersAusglG [Stand: 11.03.2026] Rn. 36) ausweislich der Auskünfte des Quellversorgungsträgers unter 7.000, Euro lag.

b) Maßgebliche, den Wert des Anrechts bestimmende Bezugsgröße ist vorliegend das ehezeitlich erworbene Altersvorsorgevermögen, das in Anteilen am Aktienfonds UniGlobal Vorsorge (ISIN DE000A1C81G1) zu bemessen ist.

aa) Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwertes. Gesetzlicher Teilungsgegenstand ist auch bei der externen Teilung grundsätzlich das Anrecht in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße. Nach welcher Bezugsgröße der Ausgleichswert zu bestimmen ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist dabei diejenige Bezugsgröße, die in der Anwartschaftsphase den individuellen Anwartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert. Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbreitet der Versorgungsträger dem FamG zwar einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes. Die Vorschrift stellt es aber dem Versorgungsträger grundsätzlich nicht frei, sofern ihm nicht das Gesetz in den §§ 39 ff. VersAusglG ein Wahlrecht einräumt, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 − XII ZB 492/11, NJW-RR 2012, 1217 Rn. 7-9; Beschluss vom 17. September 2014, NJW 2014, 3447 Rn. 16 f.; Beschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 201/17, BGHZ 214, 169 = NJW 2017, 2547 Rn. 17; KG, Beschluss vom 22. März 2021 19 UF 3/21, NJOZ 2021, 1257).

Ein solches Wahlrecht soll für Träger betrieblicher Anrechte im Hinblick auf § 45 VersAusglG gelten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2016 XII ZB 540/14, NJW-RR 2016, 514 Rn. 13, und vom 11. Mai 2016 XII ZB 615/13, NJW-RR 2016, 769 Rn. 12; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655 zur Teilung entgegen einer Kapitalbetragswahl des Trägers einer betrieblichen Altersversorgung). Teilweise wird Trägern von fondsgebundenen Rentenversicherungen auch zugestanden, nach eigener Wahl (in der Teilungsordnung oder im Verfahren) als Bezugsgröße des Anrechts die Fondsanteile oder den Kapitalwert zu bestimmen (OLG Dresden, Beschluss vom 23. Januar 2023 21 UF 687/22, FamRZ 2023, 1283; OLG München, Beschluss vom 19. Dezember 2022 16 UF 1065/22, FamRZ 2023, 933; OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. November 2018 11 UF 737/18, FamRZ 2019, 872; BeckOGK/Ferschl, VersAusglG § 222 Rn. 55). Teilweise wird bei fondsgebundenen Anrechten ganz ohne weitere Begründung die Teilung auf Basis eines Kapitalbetrags angeordnet (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2025 15 UF 192/25, FamRZ 2026, 1005; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. November 2025 11 UF 162/25, FamRZ 2026, 599 (600); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Februar 2021 20 UF 103/20, FamRZ 2022, 263).

Die abschließende Bestimmung des Ausgleichswerts und dessen Bezugsgröße obliegt auf der Grundlage der maßgeblichen Versorgungsordnung letztlich dem Gericht.

bb) Nach Vorstehendem stellt hier das in Anteilen am Aktienfonds UniGlobal Vorsorge (ISIN DE000A1C81G1) bemessene Altersvorsorgevermögen die maßgebliche Bezugsgröße dar. In ihm verkörpert sich in der Anwartschaftsphase der individuelle Anwartschaftserwerb.

Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der für das Anrecht geltenden Sonderbedingungen. Diese stellen sowohl für die Ansparals auch die Auszahlungsphase auf das zu bildende bzw. das gebildete Altersvorsorgevermögen ab. Dieses wird dadurch erworben, dass Beiträge und Zulagen in zwei zur Verfügung stehenden Fonds angelegt werden. Diese beiden bilden gemäß Ziffer 2 der Sonderbedingungen das Altersvorsorgevermögen des Anlegers ab (vgl. Fritzsche NZFam 2023, 370; einschränkend BeckOGK/Ackermann-Sprenger VersAusglG § 14 Rn. 45 Fn. 87). Der Wortlaut „abbilden“ deutet darauf hin, dass, auch wenn der Anleger hier unmittelbar Anteilsinhaber werden sollte (anders bei OLG Frankfurt BeckRS 2023, 33749 in Bezug auf das Produkt „Flexibler VorsorgePlan Invest“ der Cosmos Direkt), der in den Fondsanteilen verkörperte Wert im Vordergrund steht (demgegenüber für das gegenständliche Produkt ohne Begründung auf das Kapitalvermögen abstellend OLG Dresden, Beschluss vom 23. Januar 2023 21 UF 687/22, BeckRS 2023, 3523; auch OLG München, Beschluss vom 19. Dezember 2022 16 UF 1065/22, FamRZ 2023, 933 auf die Teilungsordnung und nicht die Versorgungszusage des Quellversorgungsträgers abstellend). Hieraus ergibt sich, dass die Bezugsgröße des gegenständlichen Anrechts in Anteilen beider relevanter Fonds zu bestimmen ist, sofern ehezeitlich ein entsprechender Erwerb oder nachehezeitlich eine nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigende, da auf die Ehezeit zurückwirkende (Teil-)Umschichtung erfolgten.

Ergänzend ergibt sich dies aus der Garantie des Versorgungsträgers, nach der er dem Anleger ein Altersvorsorgevermögen im Wert der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge (einschließlich Zulagen) zusagt, was er dadurch umsetzt, dass er ggf. zu Beginn der Auszahlungsphase selbst Investmentfonds im Wert der bestehenden negativen Wertdifferenz ankauft. Zum anderen sieht die Regelung unter Ziffer 4 der Sonderbedingungen für den Versorgungsausgleich vor, dass Anteile der Fonds, in die das Altersvorsorgevermögen des Anlegers investiert ist, in Höhe des Ausgleichsbetrags veräußert und die daraus resultierenden Veräußerungserlöse nach den Vorgaben des VersAusglG beziehungsweise einer Teilungsordnung übertragen werden. Auch hieraus folgt, dass das in Fonds investierte Altersvorsorgevermögen als Teilungsgegenstand betrachtet wird. Dieser Gegenstand kann also abhängig von den entsprechend der Anlagestrategie erworbenen Anteilen sowie etwaiger algorithmus-gesteuerter und/ oder weisungsgebundener (vgl. hierzu Ziffer 2.3 der Sonderbedingungen: einmaliges Weisungsrecht des Anlegers, während der Ansparphase In den Aktienfonds Uni¬Global Vorsorge angespartes Kapital in den Rentenfonds UniEuroRenta umzuschichten) Umschichtungen zu verschiedenen Stichtagen eine wechselnde Zusammensetzung haben. Dies steht aber der Annahme, dass sich in den jeweiligen Anteilen des betreffenden Aktien- und des Rentenfonds der Wert des Altersvorsorgevermögens verkörpert, nicht entgegen.

Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass hier eine externe Teilung vorzunehmen ist. Die Teilung in Form der jeweiligen Bezugsgröße entspricht, unabhängig davon, ob ggf. die Zahlungsverpflichtung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG als Kapitalbetrag anzuordnen ist, der Funktion des Versorgungsausgleichs nicht nur bei der internen, sondern auch bei der externen Teilung grundsätzlich am besten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 XII ZB 336/16, juris FamRZ 2018, 1745, Rn. 18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. September 2017 4 UF 132/17, Rn. mwN).

cc) Ein Recht zur Wahl einer anderen Bezugsgröße steht dem Quellversorgungsträger nicht zur Seite. Auch folgt aus der Rechtsnatur der Versorgungsordnung nicht, dass hier eine stichtagsbezogene Bewertung des Ehezeitanteils in Fondsanteilen unmöglich oder für den Quellversorgungsträger unzumutbar ist.

Das hier vom Versorgungsausgleich betroffene Anrecht fällt unter keine der Bestimmungen der §§ 42 ff. VersAusglG (dazu vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2016 XII ZB 540/14, NJW-RR 2016, 514 Rn. 13, und vom 11. Mai 2016 XII ZB 615/13, NJW-RR 2016, 769 Rn. 12). Insbesondere handelt es sich nicht um ein Anrecht aus betrieblicher Altersvorsorge. Auch verlangt § 39 Abs. 1 VersAusglG nicht, dem Quellversorgungsträger abweichend von § 5 Abs. 3 VersAusglG ein Wahlrecht einzuräumen oder von der gesetzlichen Regelung zur Bezugsgröße kraft Rechtsnatur der Versorgungsordnung abzuweichen.

Falls ehezeitlich Umschichtungen vom Aktienin den Rentenfonds stattgefunden haben (vgl. II. B. 2.2 und 2.3 der Sonderbedingungen - oder auch zurück, vgl. II. B. 2.2 der Sonderbedingungen, dort letzter Satz), ist eine unmittelbare Bewertung nach § 39 Abs. 1 VersAusglG weiter möglich. Denn dann können Ehezeitanteil und Ausgleichswert weiterhin anhand der durch (ehezeitliche) Umschichtung erworbenen Anteile bestimmt werden. Aber selbst für den Fall, dass man diese Herangehensweise für Rückschichtungen nicht teilte, verbleibt jedenfalls die Möglichkeit der Zuordnung des Fondsvermögens (§ 42 VersAusglG) anhand des Verhältnisses zwischen in der Ehezeit geleisteter Zahlungen zum Betrag der insgesamt geleisteten Zahlungen (vgl. OLG München, Beschluss vom 19. Dezember 2022 16 UF 1065/22, FamRZ 2023, 933).

Eine Unzumutbarkeit ergibt sich für den Quellversorgungsträger auch nicht aus dem Umstand, dass bei tatsächlicher Umsetzung der Entscheidung notgedrungen nach Eintritt ihrer Rechtskraft eine wirtschaftliche Mehrbelastung deswegen denkbar ist, weil zu diesem Zeitpunkt der Gegen-(d.h. Rückkaufs-)wert der zu übertragenden Fondsanteile gesunken ist. Dieses Risiko ist einer externen Teilung immer, d.h. auch bei Tenorierung des Zahlungsausspruchs anhand eines fixen Kapitalbetrags immanent. Im Übrigen hat der Quellversorgungsträger dieses Risiko mit seinem Verlangen zur externen Teilung selbst geschaffen; es bestünde im gesetzlichen Regelfall der internen Teilung nicht, weil dann die Übertragung der Anteile auf den Ausgleichsberechtigten mit Wirkung zum Ehezeitende aufwandsneutral erfolgt.

dd) Der Bestimmtheitsgrundsatz steht hier weder der Anordnung der Teilung (§ 14 Abs. 1 VersAusglG) des in Fondsanteilen anzugebenden Altersvorsorgevermögens noch einem entsprechend zu tenorierenden Zahlungsausspruch (§ 14 Abs. 4 VersAusglG) entgegen. Die Festsetzung erfolgt hier anhand allgemein zugänglicher, leicht und zuverlässig feststellbarer und damit offenkundiger Daten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655 Rn. 26 ff.), denn die Tageskurse beider Fonds werden nach § 170 KAGB veröffentlicht. Demgegenüber wahren die von dem Quellversorgungsträger in seiner Auskunft selbst unterbreiteten Tenorierungsvorschläge, worauf die Beschwerde zutreffend hinweist, den Bestimmtheitsgrundsatz gerade nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016 XII ZB 84/13, juris, Rn. 38 mwN; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Februar 2025 16 UF 122/24, juris, Rn. 32).

ee) Die Verpflichtung zur Berücksichtigung nachehezeitlicher rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen, welche auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG), erfordert vorliegend ebenfalls nicht die Tenorierung der Teilungs- und Zahlungsanordnung auf Basis eines Kapitalwerts.

Tatsächlich hat ausweislich der Auskunft vom 30. Juni 2026 sowohl während der Ehezeit als auch zwischen dem Ehezeitende und dem Tag der Erteilung der Auskunft keine Umschichtung stattgefunden, die als auf den Wert des Ehezeitanteils einwirkende nachehezeitliche Veränderung berücksichtigt werden müsste. Der Senat kann ferner davon ausgehen, dass seit der Auskunft vom 30. Juni 2026 keine auf Ehezeitanteil und Ausgleichswert zurückwirkenden Einwirkungen (z.B. durch Umschichtungen) stattgefunden haben, denn hierüber hätte der Versorgungsträger das Gericht von sich aus in Kenntnis setzen müssen (vgl. § 220 Abs. 4 Satz 1 VersAusglG).

Das vom Quellversorgungsträger angeführte bloße Risiko, dass es zwischen dem Erlass der gerichtlichen Entscheidung (§ 38 Abs. 3 VersAusglG) und ihrer erst bei Rechtskraft eintretenden Wirksamkeit (§ 224 Abs. 1 FamFG) zu einer algorithmus-gesteuerten Umschichtung und damit einer auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden Wertänderung kommt, gebietet keine abweichende Tenorierung anhand eines Kapitalwertes (a.A. OLG Dresden, Beschluss vom 23. Januar 2023 21 UF 687/22, FamRZ 2023, 1283; OLG München, Beschluss vom 19. Dezember 2022 16 UF 1065/22, NJOZ 2023, 138; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. November 2022 20 UF 10/22, FamRZ 2023, 1018). Nach Überzeugung des Senats ist dieses Risiko angesichts des hier vorliegenden, im Schreiben vom 17. April 2026 (Bl. 102 d.A.) sowie unter Ziffer 2.1 und 2.2. der Sonderbedingungen beschriebenen Algorithmus, welcher zur Erhöhung der Ertragschancen eine bestimmte Aktienfondsquote anstrebt und Umschichtungen von dem aktuell besparten Aktienfonds in den Rentenfonds (nur) zum Zweck der Sicherung des garantierten Kapitalerhalts vorsieht, bei der zu erwartenden Restlaufzeit des Vertrags (die Antragsgegnerin ist 1981 geboren) und der aktuellen Zinsentwicklung rein theoretischer Natur und daher vernachlässigbar. Denn der Eintritt des zur Umschichtung führenden „Sicherungsfalles“ setzt einen Wertverlust des in den Aktienfonds investierten gegenüber dem vom Anleger eingezahlten Betrages in einer Größenordnung voraus, der unter Heranziehung des aktuellen Zinsniveaus mit den zu erwartenden Renditen des Rentenfonds bis zum Beginn der Auszahlungsphase ausgeglichen werden kann. Für ein derartiges Szenario gibt es in Anbetracht der aktuellen Anrechtswertes deutlich oberhalb des eingezahlten und vom Quellversorgungsträger zu Beginn der Auszahlungsphase zu garantierenden Betrages keinerlei belastbare Anhaltspunkte.

Ungeachtet der Frage, ob der Quellversorgungsträger sich nach § 29 VersAusglG (analog) einer Weisung des Anlegers zur Umschichtung im Zeitraum zwischen Entscheidungserlass und Rechtskraft der Entscheidung widersetzen müsste, besteht das Risiko, dass der ausgleichsverpflichtete Ehegatte durch pflichtwidrige Einwirkung auf das Anrecht in diesem Zeitraum die Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung verhindert, letztlich bei einer Vielzahl von Versorgungsanrechten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 XII ZB 53/98, FamRZ 2003, 664 (665) für die Ausübung eines Kapitalwahlrechts; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 IX ZR 6/18, FamRZ 2021, 1357 (1360) zur Kündigung) und kann durch die Entscheidung selbst nicht aufgefangen werden. Das Risiko auf den Ehezeitanteil rückwirkender Veränderungen wäre im Übrigen nach Auffassung des Senats auch für die erste Instanz hinnehmbar, da es den Ehegatten und Versorgungsträgern im Falle seiner Realisierung vor Rechtskraft der Entscheidung wie bei anderen nachehezeitlichen Wertänderungen, etwa durch unsolidarische Einwirkungen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten auf das Anrecht freistünde, (Anschluss-)Beschwerde einzulegen.

b) Der Ehezeitanteil beträgt ausweislich der ergänzenden Auskunft vom 30. Juni 2026, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, 35,771 Anteile des Aktienfonds Uni¬Global Vorsorge (ISIN DE000A1C81G1).

Zu berücksichtigen sind ferner die stattgefundenen, auf den Ehezeitanteil rückwirkenden nachehezeitlichen Entwicklungen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Dies betrifft hier vor allem den durch Zulagengewährung für ehezeitliche Zeiträume (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Februar 2026 16 UF 237/25, FamRZ 2026, 1014 Rn. 42; KG, Beschluss vom 2. April 2021 19 UF 3/21, FamRZ 2022, 949 Rn. 28; a.A. OLG München, Beschluss vom 19. Dezember 2022 16 UF 1065/22, FamRZ 2023, 933 Rn. 24) nachehezeitlich erfolgten Erwerb von 2,042 Anteilen am Aktienfonds UniGlobal Vorsorge. Die Grundlage für die Zuweisung der Zulage wurde in der Ehezeit geschaffen, die nachehezeitliche Auszahlung erfolgt ohne Einfluss der Ehegatten.

Durch Kursänderungen eingetretene Wertänderungen (Gewinne und Verluste) werden unmittelbar durch die jeweils stichtagsbezogen angegebene, in Fondsanteilen bemessene Bezugsgröße abgebildet. Da keine Umschichtungen erfolgt sind, sind die in der Beschlussformel genannten Fondsanteile zum Entscheidungszeitpunkt auch noch vorhandenen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 XII ZB 336/16, FamRZ 2018, 1745 Rn. 26); Anhaltspunkte für andere tatsächlich eingetretene Wertänderungen bestehen nicht.

c) Der (ergänzenden) Angabe eines Mindestwertes bedarfs es vorliegend nicht. Der aktuelle Wert des Anrechts überschreitet die garantierte Kapitalzusage in Höhe der gezahlten Altersvorsorgebeiträge nebst Zulagen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 201/17, NJW 2017, 2547 Rn. 31).

d) Bezugspunkt für die Umrechnung des Zahlbetrags in Entgeltpunkte ist derjenige der Rechtskraft der Entscheidung. Dadurch wird vermieden, dass die ausgleichsberechtigte Person nach Ehezeitende doppelt, das heißt sowohl an der Wertentwicklung der Ausgangsversorgung als auch an der Wertentwicklung der Zielversorgung (durch die Rückbeziehung der Umrechnungsfaktoren auf das Ehezeitende) teilhat (vgl. zum Ganzen: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 4. März 2026 5 UF 191/24, n.v. mit Verweis auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. April 2025 2 UF 50/25, FamRZ 2026, 27 mwN).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 und 3 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, dem Quellversorgungsträger im Hinblick auf die Unvollständigkeit seiner erstinstanzlichen Auskünfte die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

3. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG unter Zugrundelegung des erstinstanzlichen Wertes für ein beschwerdegegenständliches Anrecht.

4. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen. Zwar ist der Maßstab zu § 5 Abs. 1 und 3 VersAusglG geklärt. Der Senat sieht im Hinblick auf die im Ergebnis abweichende Rechtsprechung jedoch Rechtsfortbildungsbedarf. Zudem hat die Beantwortung der Rechtsfrage, worin anhand der „Bedingungen für X Depots und Sonderbedingungen“ bzw. der speziellen „Sonderbedingungen“ für das betroffene Anrecht die maßgebliche Bezugsgröße bei fondsgebundenen Anrechten der vorliegenden Art zu sehen ist, grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich auch um eine klärungsbedürftige Frage, weil sie unter den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt wird. Sie ist ebenso klärungsfähig, weil es um die dem Rechtsbeschwerdegericht mögliche (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 III ZR 42/19, NJW 2020, 399 Rn. 35 mwN zur Revision) Auslegung der zitierten Sonderbestimmungen als allgemeine Vertragsbestimmungen iSd. §§ 305 ff. BGB geht. Letztlich ist die Rechtsfrage auch verallgemeinerungsfähig, weil im Hinblick auf die weite Verbreitung dieses (der Quellversorgungsträger hat einen Vertragsbestand in siebenstelliger Größenordnung) und vergleichbar durch allgemeine Vertragsbedingungen strukturierter Altersvorsorgeprodukte ihre Relevanz nicht auf den vorliegenden Einzelfall beschränkt ist. Daneben besteht zur Frage der Berücksichtigung nachehezeitlich gezahlter, aber ehezeitbezogener Zulagen innerhalb von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG Rechtsfortbildungsbedarf.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 5 AltZertG, § 220 VersAusglG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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