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Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 29 VersAusglG – Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.