Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.
VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich
§ 29 VersAusglG – Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.