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Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 30 VersAusglG – Schutz des Versorgungsträgers

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 30 VersAusglG

10 Entscheidungen zitieren § 30 VersAusglG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 22.06.2022 – XII ZB 584/18 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Bestimmungen in einer Versorgungsordnung, welche den Zugang zur Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung von der Vorlage einer rechtskräftigen familiengerichtlichen Entscheidung abhängig machen und die Fälligkeit der Teilhabeansprüche auf den Ablauf des Monats herausschieben, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung Kenntnis …
  • BGH, Beschl. v. 16.08.2017 – XII ZB 327/16 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. § 30 VersAusglG schützt den Versorgungsträger grundsätzlich auch bei seiner Inanspruchnahme auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG, wenn er innerhalb einer bestehenden Leistungspflicht an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person leistet. 2. Zur Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage des Einsatzzeitpunkts (Zahlungsbeginns) …
  • BVerwG, Beschl. v. 26.06.2017 – 10 B 25/16 · 10. Senat

    Leitsatz: Die aus § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG folgende Befreiung des Versorgungsträgers von der Leistungspflicht besteht nur im Umfang von Leistungen, die er an die bisher berechtigte Person erbracht hat.
  • BSG, Urt. v. 05.06.2025 – B 5 R 4/24 R · 5. Senat

    (Auslegung des § 30 VersAusglG idF vom 3.4.2009 - Rechtsänderung - Verfassungsmäßigkeit)

  • BSG, Urt. v. 18.04.2024 – B 5 R 10/22 R · 5. Senat

    Leitsatz: Die Rentenversicherungsträger sind ermächtigt, nach rechtskräftiger Abänderung eines Versorgungsausgleichs auch eine Hinterbliebenenrente anzupassen.
  • BSG, Urt. v. 11.02.2015 – B 13 R 9/14 R · 13. Senat

    Leitsatz: Hat ein Rentenversicherungsträger die Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Kürzung mit schuldbefreiender Wirkung an den Ausgleichsverpflichteten vorübergehend weiter erbracht, gilt auch diese Übergangszeit als Versorgungsbezug der ausgleichsberechtigten Person.

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