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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 50 FamGKG – Versorgungsausgleichssachen

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Rechtsprechung zu § 50 FamGKG

12 Entscheidungen zitieren § 50 FamGKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 10.08.2022 – XII ZB 83/20 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Vereinbaren Ehegatten in einem gerichtlichen Vergleich mit allgemeiner Abgeltungsklausel, dass Berufsunfähigkeitsrenten iSd § 28 VersAusglG vollständig der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden, muss das Gericht gemäß § 26 FamFG aufklären, ob der Vergleich auch einen (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAusglG beinhaltet, oder ob ein (teilweiser) Ausschluss des …
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.09.2025 – 9 UF 188/25 · 9. Zivilsenat

    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses einer auf die Wiederherstellung des Scheidungsverbunds gerichteten Beschwerde – Bemessung nachehelichen Unterhalts einschließlich Vorsorgeunterhalts bei überdurchschnittlichem Einkommen des Pflichtigen, Anrechnung fiktiver Erwerbseinkünfte des Berechtigten und …

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.12.2024 – 11 UF 993/24 · 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen

    Leitsatz: Wird bei der externen Teilung auch die Wertentwicklung eines Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung ausgeglichen, ist das neue Anrecht bei der Zielversorgung bezogen auf diesen Zeitpunkt zu begründen. (Rn. 18 – 19)
  • BGH, Beschl. v. 26.02.2020 – XII ZB 531/19 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung richtet sich gegen den Versorgungsträger als Antragsgegner. Die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person sind entweder Antragsteller oder weitere Beteiligte des Verfahrens (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. August 2017 - XII ZB 170/16, FamRZ 2017, 1662 mwN). 2. Im Falle einer vollständig …
  • BGH, Beschl. v. 23.09.2020 – XII ZB 250/20 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019 - XII ZB 183/16 …
  • OLG Bamberg, Beschl. v. 06.05.2026 – 2 UF 31/26 e · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Versäumung der Begründungsfrist aufgrund eines einmaligen Versehens einer bewährten Kanzleiangestellten bei der Eintragung im Fristenkalender ist nicht unverschuldet, wenn die Einhaltung de Begründungsfrist nicht auch durch eine ausreichende Vorfrist sichergestellt worden ist. (Rn. 20) 2. Die verschuldete Versäumung der Begründungsfrist hat die Zurückweisung des Antrags auf …

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