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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 51 FamGKG – Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 51 FamGKG verweisen

  • § 25 RVG – Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung

Rechtsprechung zu § 51 FamGKG

21 Entscheidungen zitieren § 51 FamGKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.02.2025 – 11 WF 1133/24 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine Antragserweiterung stellt in Unterhaltssachen einen eigenständig nach § 51 FamGKG zu bewertenden Antrag dar. Der Verfahrenswert für diesen Antrag ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Identität sowohl hinsichtlich des rückständigen Unterhalts als auch des für die ersten zwölf Monate nach dessen Einreichung geforderten Unterhalts aus der Differenz zwischen neu gefordertem Unterhalt …
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.09.2025 – 9 UF 188/25 · 9. Zivilsenat

    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses einer auf die Wiederherstellung des Scheidungsverbunds gerichteten Beschwerde – Bemessung nachehelichen Unterhalts einschließlich Vorsorgeunterhalts bei überdurchschnittlichem Einkommen des Pflichtigen, Anrechnung fiktiver Erwerbseinkünfte des Berechtigten und …

  • OLG München, Beschl. v. 12.06.2024 – 16 UF 465/24 e · 16. Zivilsenat

    Gerichtliche Bestimmung des Kindergeldberechtigten - Wert des Beschwerdegegenstands, Beschwerdeberechtigung des Jugendamtes

  • BGH, Beschl. v. 05.04.2023 – XII ZB 2/21 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die isolierte Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch hinsichtlich des Trennungsunterhalts ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 2 ZPO (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. März 2005 - XII ZB 20/04, FamRZ 2005, 786). 2. Bei einem zum Zeitpunkt der Antragseinreichung aufgelaufenen - streitwerterhöhenden - Unterhaltsrückstand hat die Prüfung der Mutwilligkeit …
  • BVerfG, Beschl. v. 01.10.2012 – 1 BvR 918/10 · 1. Senat

    Nr 3208 RVG-VV nicht im Rahmen der Gebührenberechnung in Verfassungsbeschwerdeverfahren anwendbar - Berechnung der Gebühren vielmehr aufgrund des Gebührensatzes von 1,6 gem Nr 3206 RVG-VV - Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der vor dem BVerfG geführten Verfahren bereits gem §§ 37 Abs 2 S 1 …

  • OLG München, Beschl. v. 18.12.2024 – 16 UF 285/24 e · 16. Zivilsenat

    Keine Erstausbildung durch Qualifizierung zum Rettungssanitäter

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