§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1612c BGB – Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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