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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 52 FamGKG – Güterrechtssachen

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Wird in einer Güterrechtssache, die Familienstreitsache ist, auch über einen Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entschieden, handelt es sich um ein Verfahren. Die Werte werden zusammengerechnet.