Wird in einer Güterrechtssache, die Familienstreitsache ist, auch über einen Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entschieden, handelt es sich um ein Verfahren. Die Werte werden zusammengerechnet.
FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
§ 52 FamGKG – Güterrechtssachen
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.