Zum Inhalt springen
Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 53 FamGKG – Angabe des Werts

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Bei jedem Antrag ist der Verfahrenswert, wenn dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Verfahrensgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 53 FamGKG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 53 FamGKG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten