Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen.
FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
§ 54 FamGKG – Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 54 FamGKG verweisen
- § 55 FamGKG – Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
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