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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 54 FamGKG – Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 54 FamGKG verweisen

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