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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 55 FamGKG – Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, mit der Einreichung des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder für den Regelfall kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 54 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

  • 1. von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
  • 2. von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.

Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 55 FamGKG verweisen

Rechtsprechung zu § 55 FamGKG

9 Entscheidungen zitieren § 55 FamGKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 07.10.2020 – BLw 1/19 · Senat für Landwirtschaftssachen

    Leitsatz: 1. Das Ausgangsgericht (hier: Landwirtschaftsgericht) darf einer Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG nur abhelfen, wenn diese statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Deshalb muss es vor der Abhilfe auch die Zulässigkeit der Beschwerde prüfen. 2. Das Landwirtschaftsgericht ist jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht befugt, die von ihm getroffene Kostenentscheidung von Amts …
  • OLG München, Beschl. v. 28.07.2026 – 2 UF 1410/25 e · 2. Zivilsenat

    Unterhaltspflicht bei erweitertem Umgang

  • OLG Bamberg, Beschl. v. 02.07.2026 – 2 UF 231/25 e · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Verfügt der durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs begünstigte geschiedene Ehegatte über weitere, die Renteneinkünfte übersteigende Einkünfte, ist ein gegen ihn gerichteter Anspruch auf Altersunterhalt nicht deshalb zu versagen, weil der andere geschiedene Ehegatte gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs weder § 27 VersAusglG geltend gemacht noch ein Rechtsmittel eingelegt hat …
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.03.2026 – 9 WF 158/26 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei einem Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung ist es im Rahmen der Kostenentscheidung von Bedeutung, ob der Vater Gründe für seinen Antrag benennt. Ohne Darlegung von Zweifelsgründen ist eine Kostenaufhebung angezeigt. (Rn. 10 – 13)
  • OLG München, Beschl. v. 03.09.2025 – 34 Wx 183/25 e · OLG

    Leitsatz: 1. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist schon dann ausgeschlossen, wenn vor Eintritt der Rechtshängigkeit des zugrundeliegenden Verfahrens bereits ein entsprechendes Scheidungsverfahren vor dem zuständigen deutschen Gericht rechtshängig war. (Rn. 12) 2. Auf die Frage der Unvereinbarkeit der in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen kommt es dann nicht mehr an. …
  • OLG Bamberg, Beschl. v. 01.09.2025 – 2 WF 104/25 e · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in einem erstinstanzlichen Ordnungsgeldverfahren wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung richtet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Er entspricht dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat und damit in der Regel dem Wert der Hauptsache. (Rn. 6) 2. Eine Beschränkung des Wertes auf einen Bruchteil …

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