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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 59 FamGKG – Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 59 FamGKG verweisen

  • § 65 FamGKG – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
  • § 84a FamFG – Änderung der Kostenentscheidung
  • § 102 ZPO – Änderung der Kostenentscheidung

Rechtsprechung zu § 59 FamGKG

7 Entscheidungen zitieren § 59 FamGKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.02.2025 – 11 WF 1133/24 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine Antragserweiterung stellt in Unterhaltssachen einen eigenständig nach § 51 FamGKG zu bewertenden Antrag dar. Der Verfahrenswert für diesen Antrag ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Identität sowohl hinsichtlich des rückständigen Unterhalts als auch des für die ersten zwölf Monate nach dessen Einreichung geforderten Unterhalts aus der Differenz zwischen neu gefordertem Unterhalt …
  • OLG München, Beschl. v. 16.07.2026 – 12 WF 715/26 e · 12. Zivilsenat

    Wertgrenze des § 46 Abs. 3 FamGKG und Addition der Verfahrenswerte bei mehreren Verfahrensgegenständen

  • OLG München, Beschl. v. 08.07.2026 – 2 WF 692/26 e · 2. Zivilsenat

    Partnerschaftsvertrags - Verfahrenswert bei Feststellung der Nichtigkeit

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.03.2026 – 9 WF 158/26 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei einem Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung ist es im Rahmen der Kostenentscheidung von Bedeutung, ob der Vater Gründe für seinen Antrag benennt. Ohne Darlegung von Zweifelsgründen ist eine Kostenaufhebung angezeigt. (Rn. 10 – 13)
  • BGH, Beschl. v. 11.02.2026 – XII ZB 328/25 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Die in einer Familienstreitsache von einem Rechtsanwalt nach ergangenem Versäumnisbeschluss innerhalb der Einspruchsfrist eingelegte Beschwerde kann nicht in einen Einspruch umgedeutet werden.
  • BGH, Beschl. v. 12.11.2024 – IV ZB 7/24 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Kosten einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für ein im mittellosen Nachlass vorhandenes Grundstück sind keine dem berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger aus der Staatskasse zu erstattenden Aufwendungen.

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