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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 57 FamGKG – Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 57 FamGKG verweisen

  • § 58 FamGKG – Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung
  • § 59 FamGKG – Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts
  • § 60 FamGKG – Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
  • § 61 FamGKG – Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  • § 65 FamGKG – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen

Rechtsprechung zu § 57 FamGKG

6 Entscheidungen zitieren § 57 FamGKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.07.2026 – 9 UF 558/26 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Wird in einem Adoptionsverfahren die Beschwerde zurückgenommen, so kann es gem. Nr.1324 KV-FamGKG auch dann zu einer Kostenermäßigung kommen, wenn keine ausdrückliche Kostenübernahme erklärt wird. (Rn. 10)
  • BGH, Beschl. v. 09.08.2021 – GSZ 1/20 · Großer Senat für Zivilsachen

    Leitsatz: Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden.
  • OLG München, Beschl. v. 16.07.2026 – 12 WF 715/26 e · 12. Zivilsenat

    Wertgrenze des § 46 Abs. 3 FamGKG und Addition der Verfahrenswerte bei mehreren Verfahrensgegenständen

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.02.2025 – 11 WF 1133/24 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine Antragserweiterung stellt in Unterhaltssachen einen eigenständig nach § 51 FamGKG zu bewertenden Antrag dar. Der Verfahrenswert für diesen Antrag ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Identität sowohl hinsichtlich des rückständigen Unterhalts als auch des für die ersten zwölf Monate nach dessen Einreichung geforderten Unterhalts aus der Differenz zwischen neu gefordertem Unterhalt …
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.06.2024 – 7 UF 85/24 · 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen

    Leitsatz: Eine Stellungnahme, die ein in erster Instanz bestellter Verfahrensbeistand in dem Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren über eine beabsichtigte Beschwerde eines anderen Beteiligten einer Kindschaftssache abgibt, löst keine erneute Vergütung gem. § 158 c Abs. 1 FamFG aus, da dieses Verfahren keinen „Rechtszug“ i.S. des § 158 c Abs. 1 FamFG darstellt. (Rn. 10)
  • BGH, Beschl. v. 06.10.2020 – XI ZR 355/18 · 11. Zivilsenat

    (Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren)

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