Gegen den Beschluss des Familiengerichts nach § 32 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Familiengericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
§ 60 FamGKG – Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 60 FamGKG verweisen
- § 65 FamGKG – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen