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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 170 KAGB – Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des Nettoinventarwertes

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Gibt die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet, auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben; wird der Rücknahmepreis bekannt gegeben, so ist auch der Ausgabepreis bekannt zu geben. Ausgabe- und Rücknahmepreis sowie der Nettoinventarwert je Anteil oder Aktie sind bei jeder Möglichkeit zur Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen oder Aktien, für OGAW mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im Verkaufsprospekt oder in den in den wesentlichen Anlegerinformationen bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 170 KAGB verweisen

  • § 52 KAGB – Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
  • § 165 KAGB – Mindestangaben im Verkaufsprospekt
  • § 168 KAGB – Bewertung; Verordnungsermächtigung
  • § 217 KAGB – Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung
  • § 269 KAGB – Mindestangaben im Verkaufsprospekt
  • § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
  • § 340 KAGB – Bußgeldvorschriften

Rechtsprechung zu § 170 KAGB

3 Entscheidungen zitieren § 170 KAGB: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 11.07.2018 – XII ZB 336/16 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur externen Teilung von Anrechten im Versorgungsausgleich, die an ein Investmentvermögen oder an ein sonstiges Finanzinstrument (hier: Zertifikate) gebunden sind (Fortführung von Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017, XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655).
  • BGH, Beschl. v. 19.07.2017 – XII ZB 201/17 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Als Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich kommen auch bei der externen Teilung Fondsanteile als die im Versorgungssystem verwendete Bezugsgröße in Betracht. 2. Der nachehezeitliche Wertzuwachs eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts ist bei der Begründung des neuen Anrechts (§ 14 Abs. 1 VersAusglG) und der Festsetzung des an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person …
  • BGH, Beschl. v. 13.01.2021 – XII ZB 401/20 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts in der Bezugsgröße Fondsanteile ist der Ausgleichswert als Zahlbetrag hinreichend bestimmt, wenn der Geldkurs des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich taggenau aus einem vom Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlussformel angegebenen Internet-Zugang nebst Zugangscode ermittelt werden kann …

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