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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 169 KAGB – Bewertungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine interne Bewertungsrichtlinie zu erstellen. Die Bewertungsrichtlinie legt geeignete und kohärente Verfahren für die ordnungsgemäße, transparente und unabhängige Bewertung der Vermögensgegenstände des Investmentvermögens fest. Die Bewertungsrichtlinie soll vorsehen, dass für jeden Vermögensgegenstand ein geeignetes, am jeweiligen Markt anerkanntes Wertermittlungsverfahren zugrunde zu legen ist und dass die Auswahl des Verfahrens zu begründen ist.

(2) Die Bewertung der Vermögensgegenstände hat unparteiisch und mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfolgen.

(3) Die Kriterien für die Verfahren für die ordnungsgemäße Bewertung der Vermögensgegenstände und für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil oder Aktie sowie deren konsistente Anwendung und die Überprüfung der Verfahren, Methoden und für Berechnungen bestimmen sich nach den Artikeln 67 bis 74 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. Für das Bewertungsverfahren bei inländischen OGAW sind die Artikel 67 bis 74 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 169 KAGB verweisen

  • § 52 KAGB – Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
  • § 165 KAGB – Mindestangaben im Verkaufsprospekt
  • § 249 KAGB – Sonderregeln für das Bewertungsverfahren
  • § 269 KAGB – Mindestangaben im Verkaufsprospekt
  • § 271 KAGB – Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter
  • § 278 KAGB – Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter
  • § 286 KAGB – Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung
  • § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger

Rechtsprechung zu § 169 KAGB

Eine Entscheidung zitiert § 169 KAGB.

  • BGH, Urt. v. 05.10.2023 – III ZR 216/22 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Anlagebedingungen, Transparenzkontrolle Zur Transparenzkontrolle der Anlagebedingungen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft eines inländischen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW).

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