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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 249 KAGB – Sonderregeln für das Bewertungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) § 169 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewertungsrichtlinien für Immobilien-Sondervermögen zusätzlich vorzusehen haben, dass

  • 1. die Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 von zwei externen, voneinander unabhängigen Bewertern, die die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllen und die die Bewertung der Vermögensgegenstände unabhängig voneinander vornehmen, bewertet werden und
  • 2. die externen Bewerter im Sinne der Nummer 1 Objektbesichtigungen vornehmen.

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft muss die Immobilien-Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, vertraglich verpflichten,

  • 1. bei der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle monatlich Vermögensaufstellungen einzureichen und
  • 2. die Vermögensaufstellungen einmal jährlich anhand des von einem Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses der Immobilien-Gesellschaft prüfen zu lassen.

(3) Der auf Grund der Vermögensaufstellungen ermittelte Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft ist den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung zugrunde zu legen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 249 KAGB verweisen

  • § 214 KAGB – Risikomischung, Arten
  • § 230 KAGB – Immobilien-Sondervermögen
  • § 231 KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen
  • § 235 KAGB – Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften
  • § 236 KAGB – Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer
  • § 248 KAGB – Sonderregeln für die Bewertung
  • § 260 KAGB – Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen
  • § 260a KAGB – Infrastruktur-Sondervermögen
  • § 284 KAGB – Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
  • § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger

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