Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Satz 1 gilt für offene Infrastruktur-Investmentvermögen, welche nicht als Sondervermögen aufgelegt werden, entsprechend.
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
§ 260a KAGB – Infrastruktur-Sondervermögen
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 260a KAGB verweisen
- § 214 KAGB – Risikomischung, Arten
- § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
- § 318 KAGB – Verkaufsprospekt beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger