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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 260b KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ein Infrastruktur-Sondervermögen nur erwerben:

  • 1. Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften,
  • 2. Immobilien,
  • 3. Wertpapiere,
  • 4. Geldmarktinstrumente,
  • 5. Bankguthaben,
  • 6. Investmentanteile nach Maßgabe des § 196, wenn die Investmentvermögen, an denen Anteile gehalten werden, ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt sind, und
  • 7. Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Absatzes 7.

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass

  • 1. der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt und
  • 2. nicht mehr als 10 Prozent des Wertes eines Infrastruktur-Sondervermögens in einer einzigen Infrastruktur-Projektgesellschaft angelegt sind.

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass nicht mehr als 30 Prozent des Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens in Immobilien und Rechten angelegt werden.

(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften, Immobilien und Nießbrauchrechten an Grundstücken mindestens 60 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt.

(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass nicht mehr als 20 Prozent des Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens in Wertpapieren im Sinne des § 193 Absatz 1 Nummer 1, 5 und 6 angelegt werden.

(6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 mindestens 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt.

(7) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im Infrastruktur-Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 260b KAGB verweisen