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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 260c KAGB – Rücknahme von Anteilen

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

§ 98 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-Sondervermögen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 260c KAGB verweisen

  • § 214 KAGB – Risikomischung, Arten
  • § 260a KAGB – Infrastruktur-Sondervermögen
  • § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger