§ 98 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-Sondervermögen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt.
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
§ 260c KAGB – Rücknahme von Anteilen
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 260c KAGB verweisen
- § 214 KAGB – Risikomischung, Arten
- § 260a KAGB – Infrastruktur-Sondervermögen
- § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger