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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 230 KAGB – Immobilien-Sondervermögen

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Für die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt.

(2) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für offene Immobilien-Investmentvermögen, welche nicht als Sondervermögen aufgelegt werden, entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 230 KAGB verweisen

  • § 101 KAGB – Jahresbericht
  • § 162 KAGB – Anlagebedingungen
  • § 214 KAGB – Risikomischung, Arten
  • § 260a KAGB – Infrastruktur-Sondervermögen
  • § 284 KAGB – Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
  • § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
  • § 318 KAGB – Verkaufsprospekt beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger

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