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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 284 KAGB – Anlagebedingungen, Anlagegrenzen

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gelten § 282 Absatz 1 sowie die §§ 192 bis 211 und 218 bis 260d, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt.

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen von den §§ 192 bis 211, 218 bis 224 und 230 bis 260d abweichen, wenn

  • 1. die Anleger zustimmen;
  • 2. für den entsprechenden Spezial-AIF nur die folgenden Vermögensgegenstände erworben werden:
  • a) Wertpapiere,
  • b) Geldmarktinstrumente,
  • c) Derivate,
  • d) Bankguthaben,
  • e) Immobilien,
  • f) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften,
  • g) Anteile oder Aktien an Investmentvermögen,
  • h) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,
  • i) Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,
  • j) Kryptowerte zu Anlagezwecken, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann;
  • 3. § 197 Absatz 2, § 276 Absatz 1 und § 260 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Belastung nach § 260 Absatz 3 Satz 1 insgesamt 60 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht überschreiten darf, unberührt bleiben und
  • 4. die Anlagegrenze nach § 221 Absatz 4 hinsichtlich der in § 198 Satz 1 Nummer 1 genannten Vermögensgegenstände, sofern es sich um Aktien handelt, unberührt bleibt.

(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen

  • 1. in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind und bei denen es sich nicht um Gesellschaften im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f und h handelt, und
  • 2. Kryptowerte

nur jeweils bis zu 20 Prozent des Wertes des offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen anlegen. § 282 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des Wertes des AIF aufnehmen und darüber hinaus kein Leverage in beträchtlichem Umfang einsetzen. Die Kriterien zur Bestimmung, wann Leverage in beträchtlichem Umfang eingesetzt wird, richten sich nach Artikel 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. § 254 bleibt unberührt; soweit Kredite zulasten der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden, ist dieser jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite bis zur Höhe von 60 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden dürfen.

(5) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 284 KAGB verweisen

  • § 54 KAGB – Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
  • § 66 KAGB – Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist
  • § 93 KAGB – Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften
  • § 125 KAGB – Gesellschaftsvertrag
  • § 340 KAGB – Bußgeldvorschriften
  • § 353b KAGB – Übergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3
  • § 290 HGB – Pflicht zur Aufstellung

Rechtsprechung zu § 284 KAGB

2 Entscheidungen zitieren § 284 KAGB: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • FG München, GeB v. 15.07.2024 – 7 K 1923/20 · 7. Senat

    Gewinnanteile aus der Beteiligung eines Investmentfonds an einer gewerblichen Personengesellschaft als ausschüttungsgleiche Erträge – Aufteilung der Werbungskosten

  • FG München, GeB v. 15.07.2024 – 7 K 1922/20

    Gewinnanteile aus der Beteiligung eines Investmentfonds an einer gewerblichen Personengesellschaft als ausschüttungsgleiche Erträge – Aufteilung der Werbungskosten

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