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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 254 KAGB – Kreditaufnahme

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf unbeschadet des § 199 für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrswertes der Immobilien, die zum Sondervermögen gehören, und nur dann aufnehmen und halten, wenn

  • 1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist,
  • 2. die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist,
  • 3. die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und
  • 4. die Grenze nach § 260 Absatz 3 Nummer 3 nicht überschritten wird.

Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Rücknahme von Anteilen ist nur nach Maßgabe des § 199 zulässig.

(2) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von der Immobilien-Gesellschaft aufgenommenen Kredite bei dem Immobilien-Sondervermögen bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 254 KAGB verweisen

  • § 84 KAGB – Zustimmungspflichtige Geschäfte
  • § 93 KAGB – Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften
  • § 284 KAGB – Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
  • § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger