Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 10 Prozent des Wertes des inländischen OGAW und nur aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist.
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
§ 199 KAGB – Kreditaufnahme
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 199 KAGB verweisen
- § 75 KAGB – Zustimmungspflichtige Geschäfte
- § 84 KAGB – Zustimmungspflichtige Geschäfte
- § 93 KAGB – Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften
- § 112 KAGB – Verwaltung und Anlage
- § 204 KAGB – Verweisung; Verordnungsermächtigung
- § 218 KAGB – Gemischte Investmentvermögen
- § 220 KAGB – Sonstige Investmentvermögen
- § 225 KAGB – Dach-Hedgefonds
- § 230 KAGB – Immobilien-Sondervermögen
- § 254 KAGB – Kreditaufnahme
- § 284 KAGB – Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
- § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
- § 340 KAGB – Bußgeldvorschriften
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