Zum Inhalt springen
Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 199 KAGB – Kreditaufnahme

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 10 Prozent des Wertes des inländischen OGAW und nur aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 199 KAGB verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 199 KAGB nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 199 KAGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten