Gemischte Investmentvermögen sind offene inländische Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände nach Maßgabe des § 219 anlegen. Auf die Verwaltung von Gemischten Investmentvermögen sind die Vorschriften der §§ 192 bis 211 insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
§ 218 KAGB – Gemischte Investmentvermögen
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 218 KAGB verweisen
- § 214 KAGB – Risikomischung, Arten
- § 219 KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
- § 221 KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme
- § 284 KAGB – Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
- § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
- § 340 KAGB – Bußgeldvorschriften
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