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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 218 KAGB – Gemischte Investmentvermögen

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Gemischte Investmentvermögen sind offene inländische Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände nach Maßgabe des § 219 anlegen. Auf die Verwaltung von Gemischten Investmentvermögen sind die Vorschriften der §§ 192 bis 211 insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 218 KAGB verweisen

  • § 214 KAGB – Risikomischung, Arten
  • § 219 KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
  • § 221 KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme
  • § 284 KAGB – Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
  • § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
  • § 340 KAGB – Bußgeldvorschriften

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