Zum Inhalt springen
Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 217 KAGB – Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie sind in einem zeitlichen Abstand durchzuführen, der den zum Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenständen und der Ausgabe- und Rücknahmehäufigkeit der Anteile oder Aktien angemessen ist, jedoch mindestens einmal im Jahr.

(2) Die Kriterien zur Bestimmung der Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und zur Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie bestimmen sich nach den Artikeln 67 bis 74 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

(3) Die Offenlegung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie erfolgt gemäß § 170. Die Bewertung der Vermögensgegenstände ist entsprechend den diesbezüglichen Anlagebedingungen offenzulegen; sie hat nach jeder Bewertung zu erfolgen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 217 KAGB verweisen

  • § 165 KAGB – Mindestangaben im Verkaufsprospekt
  • § 168 KAGB – Bewertung; Verordnungsermächtigung
  • § 251 KAGB – Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung
  • § 269 KAGB – Mindestangaben im Verkaufsprospekt
  • § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
  • § 353 KAGB – Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF

Rechtsprechung zu § 217 KAGB

Eine Entscheidung zitiert § 217 KAGB.

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.10.2025 – 3 U 321/25 UWG · Kartellsenat

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss

Weitere Entscheidungen zu § 217 KAGB suchen