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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 251 KAGB – Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) § 217 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Wert der Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 und des § 234 innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten zu ermitteln ist. Sehen die Anlagebedingungen eines Immobilien-Sondervermögens gemäß § 255 Absatz 2 die Rücknahme von Anteilen seltener als alle drei Monate vor, ist der Wert der Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 und des § 234 innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor jedem Rücknahmetermin zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 und 2 ist der Wert stets erneut zu ermitteln und anzusetzen, wenn nach Auffassung der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der zuletzt ermittelte Wert auf Grund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist; die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat ihre Entscheidung und die Gründe dafür nachvollziehbar zu dokumentieren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bewertung der im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien.

Verweise

Vorschriften, die auf § 251 KAGB verweisen

  • § 230 KAGB – Immobilien-Sondervermögen
  • § 231 KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen
  • § 235 KAGB – Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften
  • § 236 KAGB – Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer
  • § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger

Rechtsprechung zu § 251 KAGB

Eine Entscheidung zitiert § 251 KAGB.

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.10.2025 – 3 U 321/25 UWG · Kartellsenat

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss

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