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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 234 KAGB – Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nur erwerben und halten, wenn

  • 1. die Anlagebedingungen dies vorsehen,
  • 2. die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten lässt,
  • 3. durch Vereinbarung zwischen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Immobilien-Gesellschaft die Befugnisse der Verwahrstelle nach § 84 Absatz 1 Nummer 5 sichergestellt sind,
  • 4. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Immobilien-Gesellschaft die Stimmen- und Kapitalmehrheit hat, die für eine Änderung der Satzung erforderlich ist,
  • 5. durch die Rechtsform der Immobilien-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist und
  • 6. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar mit 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an der Immobilien-Gesellschaft beteiligt ist, es sei denn, dass die Immobilien-Gesellschaft mit 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an allen von ihr unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien-Gesellschaften beteiligt ist.

Abweichend von Satz 1 Nummer 4 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat (Minderheitsbeteiligung). In diesem Fall ist die Anlagegrenze nach § 237 Absatz 3 zu beachten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 234 KAGB verweisen