Die Anlagegrenzen in den §§ 231 bis 238 und 243 sowie § 253 Absatz 1 Satz 1 gelten für das Immobilien-Sondervermögen einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft erst, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung dieses Sondervermögens eine Frist von vier Jahren verstrichen ist.
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
§ 244 KAGB – Anlaufzeit
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 244 KAGB verweisen
- § 214 KAGB – Risikomischung, Arten
- § 230 KAGB – Immobilien-Sondervermögen
- § 258 KAGB – Aussetzung nach Kündigung
- § 260a KAGB – Infrastruktur-Sondervermögen
- § 284 KAGB – Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
- § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
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