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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 244 KAGB – Anlaufzeit

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Die Anlagegrenzen in den §§ 231 bis 238 und 243 sowie § 253 Absatz 1 Satz 1 gelten für das Immobilien-Sondervermögen einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft erst, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung dieses Sondervermögens eine Frist von vier Jahren verstrichen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 244 KAGB verweisen

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