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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 245 KAGB – Treuhandverhältnis

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Abweichend von § 92 Absatz 1 können Vermögensgegenstände, die zum Immobilien-Sondervermögen gehören, nur im Eigentum der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 245 KAGB verweisen

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