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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 246 KAGB – Verfügungsbeschränkung

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat dafür zu sorgen, dass die Verfügungsbeschränkung nach § 84 Absatz 1 Nummer 3 in das Grundbuch eingetragen wird. Ist bei ausländischen Grundstücken die Eintragung der Verfügungsbeschränkung in ein Grundbuch oder ein vergleichbares Register nicht möglich, so ist die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in anderer geeigneter Form sicherzustellen.

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann gegenüber dem Grundbuchamt die Bestellung der Verwahrstelle durch eine Bescheinigung der Bundesanstalt nachweisen, aus der sich ergibt, dass die Bundesanstalt die Auswahl als Verwahrstelle genehmigt hat und von ihrem Recht, der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen Wechsel der Verwahrstelle aufzuerlegen, keinen Gebrauch gemacht hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 246 KAGB verweisen

  • § 7b KAGB – Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
  • § 214 KAGB – Risikomischung, Arten
  • § 230 KAGB – Immobilien-Sondervermögen
  • § 260a KAGB – Infrastruktur-Sondervermögen
  • § 284 KAGB – Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
  • § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger