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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 92 KAGB – Sondervermögen

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Die zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände können nach Maßgabe der Anlagebedingungen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen. Das Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennt zu halten.

(2) Zum Sondervermögen gehört auch alles, was die Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Grund eines zum Sondervermögen gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Sondervermögen bezieht, oder was derjenige, dem das Sondervermögen zusteht, als Ersatz für ein zum Sondervermögen gehörendes Recht erwirbt.

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf mehrere Sondervermögen bilden. Diese haben sich durch ihre Bezeichnung zu unterscheiden und sind getrennt zu halten.

(4) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Kapitalverwaltungsgesellschaft ist das Depotgesetz nicht anzuwenden.

(5) Vermögen, die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder gemäß § 20 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 verwaltet werden, bilden keine Sondervermögen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 92 KAGB verweisen

  • § 52 KAGB – Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
  • § 54 KAGB – Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
  • § 66 KAGB – Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist
  • § 139 KAGB – Rechtsform
  • § 245 KAGB – Treuhandverhältnis

Rechtsprechung zu § 92 KAGB

3 Entscheidungen zitieren § 92 KAGB: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Teil- und Zwischenurt. v. 17.09.2024 – 5 U 7318/22 e · 5. Zivilsenat

    Schadensersatzansprüche eines getäuschten Aktienerwerbers gegen die Aktiengesellschaft als Insolvenzforderungen ("Wirecard")

  • FG München, GeB v. 15.07.2024 – 7 K 1923/20 · 7. Senat

    Gewinnanteile aus der Beteiligung eines Investmentfonds an einer gewerblichen Personengesellschaft als ausschüttungsgleiche Erträge – Aufteilung der Werbungskosten

  • FG München, GeB v. 15.07.2024 – 7 K 1922/20

    Gewinnanteile aus der Beteiligung eines Investmentfonds an einer gewerblichen Personengesellschaft als ausschüttungsgleiche Erträge – Aufteilung der Werbungskosten

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