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Zitierfest

Rechtsprechung · FG Baden-Württemberg

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2026 – 5 K 1969/23

Keine Grunderwerbsteuer durch Austausch einer Verwaltungsgesellschaft eines Investmentfonds in Vertragsform nach Luxemburger Recht (FCP)
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGBW:2026:0313.5K1969.23.00
Normenkette
§ 1 Abs 3 Nr 4 GrEStG 1997 vom 11.12.2018, § 100a KAGB

Orientierungssatz

1. Der Austausch der Verwaltungsgesellschaft eines Investmentfonds (hier: in Vertragsform nach Luxemburger Recht - fonds commun de placement, FCP -) führt nicht zu einem steuerbaren Übergang von mindestens 95% der Anteile im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG i.d.F. vom 11.12.2018, wenn lediglich die Verwaltungsbefugnis über die Anteile des Fonds übergeht.(Rn.60)

(Rn.63)

2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG setzt der Tatbestand den unmittelbaren oder mittelbaren Übergang von Gesellschaftsanteilen voraus. Ein bloßer Übergang der Verwaltungs-, Verfügungs- oder Sachherrschaft über bereits gehaltene Anteile genügt nicht.(Rn.64)

(Rn.71)

(Rn.88)

3. Die Rechtsprechung zu Treuhandverhältnissen ist auf den Sachverhalt des Streitfalls nicht übertragbar. In den dort entschiedenen Fällen waren Anteile tatsächlich erworben worden oder dem Treugeber aufgrund besonderer Weisungs- und Herausgabeansprüche zuzurechnen; eine solche Rechtsposition hatte die Klägerin gegenüber den Anlegern nicht.(Rn.82)

(Rn.85)

(Rn.87)

(Rn.88)

4. Der Typus des FCP ist bei der Frage, ob im Rechtsverkehr Anteile an einer inländischen, Grundbesitz haltenden Gesellschaft übertragen wurden, nicht von Belang.(Rn.98)

(Rn.101)

5. § 100a KAGB kann im Streitfall nicht als Besteuerungstatbestand für die Grunderwerbsteuer dienen; die Vorschrift regelt lediglich eine Befreiung für bestimmte Übergänge eines Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle.(Rn.111)

(Rn.113)

6. Eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG auf die Konstellation des Streitfalls kommt nicht in Betracht, insoweit fehlt es an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke.(Rn.116)

(Rn.118)

7. Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 9/26).

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 31.08.2023 wird der Grunderwerbsteuerbescheid, zuletzt vom 20.12.2022, aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Streitig ist, ob der Austausch einer Verwaltungsgesellschaft eines Investmentfonds in Vertragsform nach Luxemburger Recht (fonds commun de placement, „FCP") Grunderwerbsteuer auslöst.

Randnummer 2

Die Klägerin ist eine von der luxemburgischen Finanzaufsichtsbehörde CSSF (Commission de Surveillance du Secteur Financier) regulierte Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen (organisme de placement collectif, „OGA“) im Sinne des luxemburgischen Gesetzes vom 17.12.2010 über OGA (das „Gesetz von 2010“, …). Sie verfügt über eine von der CSSF erteilte Zulassung als sog. Alternativer Investment Fonds Manager („AIFM“) im Sinne des Luxemburger Gesetzes über Verwalter alternativer Investmentfonds vom 12.07.2013 („AIFM-Gesetz“) und erfüllt die Voraussetzungen einer Verwaltungsgesellschaft nach Art. 6 des Luxemburgischen Gesetzes vom 13.02.2007 über spezialisierte Investmentfonds („FIS-Gesetz“, …).

Randnummer 3

Im Hinblick auf die geplante Übernahme der Funktion einer Verwaltungsgesellschaft des in Luxemburg aufgelegten Investmentfonds A schloss die Klägerin als Teil der Investmentfirma 1 mit der Investmentfirma 2 am XX.XX.XXXX ein Framework Agreement (…). Darin verpflichteten sich die Beteiligten (definiert in den Annex I und Il) u.a., auf die Bestellung der Klägerin als Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds A hinzuwirken.

Randnummer 4

Bei dem Investmentfonds A handelt es sich um einen luxemburgischen OGA, der in der Form eines Investmentfonds in Vertragsform (FCP) gemäß den Bestimmungen von Teil II (Art. 87 ff.) des Gesetzes von 2010 gegründet wurde, und nur professionellen Anlegern offensteht. Er ist im luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister eingetragen. Als Sondervermögen besitzt der Investmentfonds A keine eigene Rechtsfähigkeit. Die Verwaltungsfunktion des Investmentfonds A nimmt eine Verwaltungsgesellschaft wahr (Art. 89 Abs. 2 des Gesetzes von 2010), die verpflichtet ist, im Interesse der Anteilsinhaber zu handeln (Art. 90 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes von 2010). Diese betrauen die Verwaltungsgesellschaft mit dem ausschließlichen Recht zur Verwaltung der Vermögensgegenstände (Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes von 2010). Die Verwaltungsgesellschaft kann im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnis auch über die Vermögensgegenstände eines FCP verfügen. Sie handelt hierbei im eigenen Namen, muss jedoch darauf hinweisen, dass sie für Rechnung des FCP handelt (Art. 89 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes von 2010).

Randnummer 5

Nachdem einige für die Übernahme erforderlichen Bedingungen erfüllt - unter anderem die konstitutive Erlaubnis durch die CSSF erteilt – worden waren, schloss die Klägerin am XX.XX.XXXX mit der Investmentfirma 3 ein Transfer Agreement („Übertragungsvertrag"; …). Als Partei dieses Vertrags wurde auch der Investmentfonds A, handelnd durch seine Verwaltungsgesellschaft (…) Investmentfirma 3 benannt. Mit diesem Vertrag verpflichtete sich die Investmentfirma 3 ihre Verpflichtungen als Verwaltungsgesellschaft und Verwalter des Investmentfonds A zu beenden und diese Verpflichtungen an die Klägerin zu übertragen. Das Verhältnis zwischen dem Investmentfonds A, der Verwaltungsgesellschaft und den Anlegern ist neben den gesetzlichen Bestimmungen im Offering Memorandum („OM“, …) geregelt. Im Appendix 2 des OM - den Management Regulations (…) - sind Befugnisse der Klägerin im Verhältnis zum Investmentfonds A und den Anlegern definiert.

Randnummer 6

Die Klägerin zahlte der Investmentfirma 3 S.A. eine Gebühr als Kompensation für deren Verzicht auf die Möglichkeit zur Vereinnahmung künftiger Verwaltungsgebühren.

Randnummer 7

Zum Vermögen des Investmentfonds A gehören unter anderem 100 % Anteile an der Firma 4 S.à.r.l., welche sämtliche Anteile an der Firma 5 S.à.r.l. („Grundstücksgesellschaft") hält. Letztere ist ihrerseits Eigentümerin von zwei Grundstücken in Stadt B (Deutschland).

Randnummer 8

Im Luxemburger Gesellschafterregister der Firma 4 S.à.r.l. ist unter der Überschrift „Bezeichnung des Gesellschafters“ (designation de l’associé) seit dem XX.XX.XXXX eingetragen:

„Klägerin acting for and on behalf ofInvestmentfonds A.“ (…).

Randnummer 9

Im Luxemburger Handelsregister der Firma 4 S.à.r.l. lautet die Eintragung unter der Überschrift „Gesellschafter“ (associé) wie folgt:

„(…) Parts sociales, détenues par Klägerin au nom et pour lecompte de Investmentfonds A. (…).

Randnummer 10

Mit Bescheid vom 04.08.2021 (…) setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) i.d.F. vom 02.11.2015 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung am XX.XX.XXXX sei ein Anspruch auf die Übertragung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an der Firma 4 S.à.r.l. begründet worden.

Randnummer 11

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Dem Einspruch war der Text des Transfer Agreements vom XX.XX.XXXX - auch in deutscher Übersetzung - beigefügt.

Randnummer 12

Daraufhin hob der Beklagte den Bescheid von 04.08.2021 mit Bescheid vom 26. Oktober 2022 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) auf (…), erließ gegenüber der Klägerin mit Datum vom 20.12.2022 einen neuen Bescheid über Grunderwerbsteuer i.H.v. XXX EUR (…) mit einem anderen Stichtag (XX.XX.XXXX) sowie einem anderen Tatbestand (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 statt Nr. 3 GrEStG) und berücksichtigte die nun vom Finanzamt Stadt B mit Feststellungsbescheid vom 29.08.2022 mitgeteilten Grundbesitzwerte.

Randnummer 13

Der Beklagte wies den hiergegen eingelegten Einspruch in der Einspruchsentscheidung vom 31.08.2023 als unbegründet zurück. Der Übergang der Verwaltungsbefugnis an die Klägerin führe zum Übergang der Gesellschafterstellung an der Firma 4 S.à.r.l..

Randnummer 14

Die Konstellation des FCP nach luxemburgischem Recht entspreche in deutschrechtlichen Kategorien der Treuhandlösung.

Randnummer 15

Die Klägerin übe nicht nur sämtliche Rechte an den Vermögenswerten im Sondervermögen aus, sondern sei als Associé (Gesellschafter) der Firma 4 S.à.r.l. ins registre de commerce et des sociétés eingetragen. Sie handele im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Investmentfonds A. Dies sei nur folgerichtig, da das Sondervermögen an sich nicht rechtsfähig und nur seine Verwaltungsgesellschaft registerfähig sei. Die Anleger selbst würden an keiner Stelle erwähnt. Dagegen würden nach deutschem Recht bei der sogenannten Miteigentumslösung die Anleger selbst in die entsprechenden Register eingetragen.

Randnummer 16

Die Anleger besäßen keine (Mit-)Eigentümerstellung bei den einzelnen Vermögensgegenständen im Sondervermögen, sondern stellten eine (nicht rechtsfähige) ungeteilte Gemeinschaft von Eigentümern dar. Art. 89 des Gesetzes vom 2010 spreche von ,,propriétaires indivis". Diesbezüglich sei von einem eigenen sui generis Begriff des Eigentums auszugehen. Die „ungeteilte Gemeinschaft von Eigentümern", die Eigentum am gesamten Vermögen des FCP als Gesamtheit halte und nicht rechtsfähig sei, entspreche nicht der Definition des Miteigentums nach deutschem Recht. Diese erfordere das Eigentum an einer konkreten Sache, hier also Eigentum an einzelnen Vermögensgegenständen im Sondervermögen, das mehreren Eigentümern gemeinschaftlich nach Bruchteilen zustehe.

Randnummer 17

Dagegen richtet sich die Klage.

Randnummer 18

1. Die Verwaltungsgesellschaft sei nicht Eigentümerin; sie verwalte die Vermögensgegenstände lediglich auf Basis einer bloßen Verfügungsbefugnis.

Randnummer 19

a) Die Frage, wer der zivilrechtliche Rechtsinhaber der zum Investmentfonds A gehörenden Vermögensgegenstände sei, beantworte sich nach Luxemburger Recht. Dessen Maßgeblichkeit folge aus der Wahl des Luxemburger Rechts für alle Streitigkeiten in Verbindung mit dem Investmentfonds A in Art. 23 des Verwaltungsreglements des Investmentfonds A. Die Wahl sei aufgrund von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17.06.2008 („Rom-I-VO“) anzuerkennen.

Randnummer 20

Ebenso richte sich die Übertragung von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (hier: der Firma 4 S.à.r.l.) gemäß den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts nach der ausländischen Rechtsordnung, in der die Gesellschaft gegründet worden sei. Dies sei vorliegend ebenfalls Luxemburger Recht.

Randnummer 21

Der FCP sei nicht selbst zivilrechtlicher Rechtsträger der zum Fondsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände; vielmehr ordne das Luxemburger Gesetz die zivilrechtliche Rechtsinhaberschaft den Anlegern als Anteilsinhabern zu. Das Gesetz spreche eindeutig von einem Vermögen, das für Rechnung seiner […] Eigentümer […] verwaltet werde.

Randnummer 22

Dass es sich bei dem Luxemburger FCP um eine Form des Miteigentums „sui generis“ handele bedeute lediglich, dass nicht die „normalen“ Luxemburger Vorschriften aus dem Code Civil zum Miteigentum (Art. 815-842) gälten, sondern die speziellen Vorschriften des Gesetzes von 2010.

Randnummer 23

Da die Klägerin nicht im eigenen Namen als Gesellschafterin im Gesellschafterregister und im Luxemburger Handelsregister eingetragen sei, sondern lediglich für bzw. im Namen des Investmentfonds A (und dessen Anlegern), ergäbe sich auch unmittelbar aus den Registereintragungen, dass die Klägerin nicht Gesellschafterin der Firma 4 S.à.r.l. sei.

Randnummer 24

b) Die bloße „Herrschaftsmacht“ im Sinne einer Verfügungsbefugnis oder Vertretungsmacht allein könne weder Eigentum noch eine anderweitige grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung begründen. Folge man dieser Argumentation, löse z.B. die bloße Einräumung einer Verfügungsbefugnis oder Vertretungsmacht im Hinblick auf ein Grundstück oder die Auswechslung der Geschäftsführung einer grundstückshaltenden GmbH stets Grunderwerbsteuer aus. Dies sei aber nicht der Fall.

Randnummer 25

Für die grunderwerbsteuerrechtliche Analyse sei maßgeblich, wer zivilrechtlicher Eigentümer sei. Dies ergebe sich sowohl in Luxemburg (Miteigentum der Anleger) als auch in Deutschland (Miteigentumslösung oder Treuhandlösung) eindeutig aus dem Gesetz selbst.

Randnummer 26

Der Beklagte versuche zu argumentieren, dass eine die abweichende Zuordnung von der zivilrechtlichen Rechtslage rechtfertigende Sachherrschaft bereits gegeben sei, wenn jemand die Möglichkeit besitze, über den Vermögensgegenstand zu verfügen, über ihn zu bestimmen oder ihn anderweitig zu kontrollieren. Sie berufe sich insoweit auf das Konzept der „Verfügungsmacht“, welches sich weder der BFH-Rechtsprechung noch der grunderwerbsteuerrechtlichen Literatur entnehmen lasse.

Randnummer 27

Das beklagte Finanzamt wolle sich wohl auf die BFH-Rechtsprechung zur Sachherrschaft im Rahmen von Treuhandverhältnissen berufen. Diese lasse sich aber auf den Streitfall nicht übertragen. Diese BFH-Rechtsprechung für eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zuordnung setze voraus, dass neben der Möglichkeit, über einen Vermögensgegenstand zu bestimmen, auch die wirtschaftliche Berechtigung im Hinblick auf den Vermögensgegenstand hinzukomme. Letztere stehe aber ausschließlich den Anlegern zu. Die bloße Befugnis, Entscheidungen vorzunehmen oder Einfluss darauf zu nehmen, rechtfertige im Rahmen von Treuhandverhältnissen nicht die von der zivilrechtlichen Rechtslage abweichende Zuordnung von Vermögensgegenständen.

Randnummer 28

Die BFH-Rechtsprechung zu mittelbaren Anteilsvereinigungen aufgrund der „Sachherrschaft“ (d.h. aufgrund der Weisungsbefugnis und des jederzeitigen Herausgabeanspruches) eines Treugebers sei ein Ausnahmefall (BFH-Urteil vom 10.04.2024 II R 29/21, BStBl II 2025, 425, Rn. 19).

Randnummer 29

2. Die Vergleichbarkeit mit deutschen Fondstypen sei unerheblich. Maßgeblich sei ausschließlich das Luxemburger Zivilrecht. Selbst wenn man allerdings eine solche Vergleichbarkeitsprüfung vornähme, führe diese nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

Randnummer 30

a) Der Luxemburger FCP sei dem deutschen Sondervermögen in der Miteigentumslösung in den wesentlichen Aspekten vergleichbar, weshalb die Auswechslung der Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds A keine Grunderwerbsteuerpflicht auslösen könne. Hier wie dort erwerbe und veräußere die Verwaltungsgesellschaft im eigenen Namen im ausschließlichen und besten Interesse aller Anteilsinhaber die zu dem Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände, obwohl diese zivilrechtlich aufgrund gesetzlicher Regelungen im Eigentum der Anleger stünden.

Randnummer 31

Dieses Konzept sei vergleichbar mit dem deutschen Rechtsinstitut der dinglichen Surrogation, welches gemäß § 92 Abs. 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) auch bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft Anwendung finde, die im eigenen Namen, aber für Rechnung eines deutschen Sondervermögens, das in der Miteigentumslösung ausgestaltet sei, handele.

Randnummer 32

Der Beklagte irre, wenn er davon ausgehe, die Anleger hätten im Rahmen der Miteigentumslösung im Grundsatz die uneingeschränkte (dingliche) Verfügungsbefugnis im Hinblick auf die zum Fondsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände. Zwar schließe der Wortlaut des KAGB – wie das Luxemburger Recht – nicht ausdrücklich aus, dass neben der gesetzlichen Verfügungsbefugnis der Kapitalverwaltungsgesellschaft auch die Anleger als zivilrechtliche Eigentümer eine konkurrierende Verfügungsbefugnis haben könnten. Die herrschende Literaturauffassung wie auch die zivilrechtliche Rechtsprechung lehne eine solche konkurrierende Verfügungsbefugnis der Anleger aber ab.

Randnummer 33

b) Eine Vergleichbarkeit mit einem deutschen Investmentvermögen in der Treuhandlösung, bei dem die Verwaltungsgesellschaft tatsächlich das Eigentum am Fondsvermögen halte, sei nicht gegeben.

Randnummer 34

Die Verwaltungsgesellschaft des FCP habe eine noch geringere Rechtsmacht, als es die Verfügungsbefugnis nach deutschem Recht erlaube. Dies ergebe sich aus Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes von 2010, wonach die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet sei offenzulegen, dass sie für den FCP bzw. deren Anteilseigner handele.

Randnummer 35

Der Beklagte argumentiere im Kern, die Vergleichbarkeit mit der Treuhandlösung ergebe sich daraus, dass bei einem FCP allein die Verwaltungsgesellschaft nach außen auftrete. Hierbei werde übersehen, dass auch bei der Miteigentumslösung allein die Verwaltungsgesellschaft nach außen in Erscheinung trete. Sie allein handele für das Investmentvermögen.

Randnummer 36

c) Der Hinweis des Beklagten, die Anonymität der Anleger sei der für den Wirtschaftsverkehr bedeutende Unterschied zwischen Treuhand- und Miteigentumslösung, sei für die vorliegende Rechtsfrage unerheblich und zudem inhaltlich falsch. Für den Rechtsverkehr spiele die Identität der Anleger in der Regel gerade keine Rolle. Die Anleger eines Sondervermögens würden nicht persönlich für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haften, und die Anleger eines FCP nicht persönlich für die Verbindlichkeiten des FCP. Sie würden jeweils nur mit bzw. in der Höhe ihrer Kapitalzusage haften, die sich aber aus einem Grundbuch oder dem Gesellschafterregister einer von dem Fonds gehaltenen Holdinggesellschaft gar nicht ergäbe. Wenn im Rechtsverkehr die Bonität oder Haftung eines solchen Fonds in Rede stehe, helfe der Blick in ein solches Register gerade nicht weiter.

Randnummer 37

d) Dass bei der Treuhand- und der Miteigentumslösung für das Fondsvermögen ggf. unterschiedliche Eigentümer eingetragen werden, eigne sich nicht als tragendes Argument, um eine unterschiedliche Zuordnung von Vermögensgegenständen zu rechtfertigen. Dies hänge immer von der zivilrechtlichen Rechtslage ab.

Randnummer 38

Aus dem Registerrecht ergebe sich keine Vergleichbarkeit mit dem deutschen Investmentvermögen in der Treuhandlösung, welches keinem Offenkundigkeitszwang unterliege. In den Luxemburger Registern müsse vermerkt sein, dass die Verwaltungsgesellschaft des FCP für die Rechnung des FCP bzw. dessen Anteilseigner handele und in dieser Funktion eingetragen sei. Dadurch werde ersichtlich, dass es sich um Vermögensgegenstände handele, die zum FCP gehörten und folglich nicht im Eigentum der Verwaltungsgesellschaft, sondern der Anteilsinhaber stünden. Das jeweilige Register sage also ausdrücklich und eindeutig, dass es sich gerade nicht um Vermögensgegenstände der Verwaltungsgesellschaft handele.

Randnummer 39

e) In Bezug auf das vom Beklagten erwähnte BFH-Urteil vom 11.10.2023, I R 23/23 (I R 33/17) sei zu bemerken, dass die Frage der Qualifikation eines FCP als Zweckvermögen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz und damit eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt für die Frage der grunderwerbsteuerrechtlichen Einordnung unerheblich sei. Das GrEStG vollziehe diese Steuersubjektqualifikation für grunderwerbsteuerrechtliche Zwecke gerade nicht nach. Insoweit sei auch unerheblich, ob die Anleger als wirtschaftliche Eigentümer angesehen würden.

Randnummer 40

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 20.12.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.08.2023 aufzuheben,

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Randnummer 41

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Randnummer 42

Der Austausch der Kapitalverwaltungsgesellschaft des Investmentfonds A vom XX.XX.XXXX stelle eine mittelbare Übertragung der Anteile an der grundbesitzenden Firma 5S.à.r.l. dar und erfülle den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG in seiner direkten Anwendung. Die Steuerbarkeit resultiere sowohl aus einer grunderwerbsteuerrechtlich spezifischen Behandlung der Eigentumskonstellation eines Luxemburger FCP als auch aus einem Vergleich dieser Struktur mit dem deutschen Sondervermögen.

Randnummer 43

1. Die Klägerin übe eine unmittelbare und ausschließliche Herrschaftsmacht über die Anteile der Firma 4 S.à.r.l. aus und nehme dabei als einzige ausschließlich Berechtigte Einfluss auf die streitgegenständlichen Grundstücke.

Randnummer 44

Für die Frage der Grunderwerbsteuerbarkeit sei entscheidend, wer nach dem anwendbaren Luxemburger Recht Eigentümer der Anteile sei und wie sich diese Eigentumskonstellation in das geltende System des deutschen Grunderwerbsteuerrechts einordnen lasse. Nach den Regeln des Luxemburger Rechts bei einem Sondervermögen in Form eines FCP sei nicht die Klägerin Eigentümerin der Vermögensgegenstände im Sondervermögen des FCP und somit der Anteile an der Firma 4 S.à.r.l.; die Anleger seien Eigentümer sui generis. Dieses Eigentumsgebilde sei dem deutschen Recht allerdings nicht bekannt. Aufgrund der Befugnisse der Klägerin hinsichtlich des Sondervermögens sei grunderwerbsteuerlich von einer Inhaberschaft der Anteile an der Firma 4 S.à.r.l. bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft auszugehen, weshalb ein Austausch der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu einem „Übergang der Anteile“ im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG führe.

Randnummer 45

Die Anknüpfung an eine zivilrechtliche Übertragung der Anteile im Rahmen des § 1 Abs. 3 GrEStG habe den Grund, dass man bei einer bestimmten Anteilsgröße von einer „Herrschaftsmacht“ über die der Gesellschaft im grunderwerbsteuerlichen Sinne gehörende Grundstücke ausgehen könne. Der Anteilsinhaber könne über seine Anteile Einfluss auf Grundstücke nehmen und damit deren grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung verändern. Dies sei selbst dann der Fall, wenn das Eigentum aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung wirtschaftlich – wie etwa bei einem Treuhandverhältnis – einem anderen zustehe.

Randnummer 46

Die Anleger hätten eine solche Herrschaftsmacht nicht. Sie könnten gemäß Art. 11 des Gesetzes von 2010 nicht die Teilung oder Auflösung eines Investmentfonds verlangen. Die Anleger hätten somit keinen Einfluss darauf, was mit den Anteilen an der Firma 4 S.à.r.l. und somit mit den der Grundstücksgesellschaft zivilrechtlich gehörenden Grundstücken passiere.

Randnummer 47

Ihre Stimmrechte als Anleger des Fonds seien nur auf bestimmte in den Management Regulations ausdrücklich vorgesehene allgemeine Themen beschränkt (wie etwa in Article 19 Ziffer 3 („Right to vote“, …):

-

Kündigung der Management Company (der Klägerin),

-

Änderung der

-

debt policy („Finanzpolitik“),

-

Investitions- und Betriebspolitik,

-

Zeichnung und Rückkauf der Anteile.

Randnummer 48

Dagegen sei die Klägerin gemäß Article 2 der Management Regulations mit weitestgehenden Befugnissen („broadest powers“ - Art. 2 Abs. 3, …) hinsichtlich der Verwaltung des Fonds ausgestattet. Sie übe sämtliche Rechte an den sich im Sondervermögen befindlichen Vermögensgegenständen aus („the exercise of all the rights attaching directly or indirectly to the assets of the Fund“ – Art. 2 Abs. 3), und damit auch die Stimmrechte in Bezug auf die Firma 4 S.à.r.l., die ansonsten den Anlegern zustünden. Sie habe nach Article 17 der Management Regulations („Amendments“, …) sogar die Möglichkeit, die Management Regulations ohne die Zustimmung der Anleger ganz oder teilweise zu ergänzen (mit der Ausnahme der Haftungsfreistellungen gegenüber den Anlegern, Article 17 i.v.m. Article 19 Ziffer 3 (v) – wie auch in Art. 13 des Gesetzes von 2010 vorgesehen).

Randnummer 49

Gemäß Art. 90 i.V.m Art 14 Abs. 3 des Geänderten Gesetzes vom 17.12.2010 übe die Verwaltungsgesellschaft sämtliche Rechte aus, die im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen des Fonds stünden. „Sämtliche Rechte“ umfasse dabei nicht ausschließlich die Befugnis, über die sich im Fondsvermögen befindlichen Gegenstände zu verfügen. Vielmehr könne die Verwaltungsgesellschaft damit „tun und lassen“, was sie wolle, solange dies nicht dem Interesse der Anleger widerspreche.

Randnummer 50

2. Auch der Vergleich des Sondervermögens nach Luxemburger Recht mit dem deutschen Sondervermögen führe zur Steuerbarkeit des Sachverhalts.

Randnummer 51

(...) die Eigentumskonstellation eines Luxemburger FCP sei mit der sogenannten Treuhandlösung zu vergleichen und nicht mit der Miteigentumslösung.

Randnummer 52

Die tatsächliche Anonymität der Anleger eines FCP nach Luxemburger Recht sei im deutschen Recht nur bei der Treuhandlösung gegeben.

Randnummer 53

Hinsichtlich der Verfügungsmacht sei der fragliche FCP mit der Treuhandlösung vergleichbar.

Randnummer 54

Aus den gesetzlichen Regelungen und Vertragsunterlagen des Fonds ergebe sich, dass Anleger selbst keine Verfügungsmacht über die einzelnen Gegenstände im Sondervermögen des Fonds hätten. Sie könnten sich diese Verfügungsmacht auch nicht verschaffen. Die Klägerin habe die alleinige Verfügungsmacht über die Gegenstände im Sondervermögen, mithin die streitgegenständlichen Anteile.

Randnummer 55

Bei der Treuhandlösung habe die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verfügungsmacht, bei der Miteigentumslösung dagegen die Anleger als Eigentümer der Vermögensgegenstände.

Randnummer 56

Der für den Wirtschaftsverkehr bedeutende Unterschied zwischen den beiden Formen bestehe darin, dass die Anleger eines in der Form der Treuhandlösung aufgelegten Sondervermögens anonym blieben. Dagegen würden bei der Miteigentumslösung Anleger namentlich (je nach Vermögensgegenstand als Gesellschafter bzw. als Eigentümer der Grundstücke) in den entsprechenden Registern eingetragen. Diese tatsächliche Offenkundigkeit für den Rechtsverkehr sei bei der Miteigentumslösung deutlich stärker ausgeprägt als bei einem FCP nach Luxemburger Recht. Die Anleger eines FCP würden an keiner Stelle und in keinem Register namentlich erwähnt. Entsprechend sei im registre de commerce et des sociétés die Klägerin als Gesellschafterin der Firma 4 S.à.r.l. eingetragen. Sie handele im eigenen Namen aber auf Rechnung des Investmentfonds A.

Randnummer 57

Komme es zu einem (direkten) Eigentumserwerb der Anleger eines in Form der Miteigentumslösung aufgelegten Sondervermögens aufgrund der dinglichen Surrogation gemäß § 92 KAGB, so seien entsprechende Register zwingend zu berichtigen. Bei einem Luxemburger FCP sei dies weder registerrechtlich möglich noch gewünscht.

Randnummer 58

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vom Beklagten vorgelegten Steuerakten und die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 11.03.2025 bzw. die mündliche Verhandlung vom 13.03.2026 Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 59

I. Die Klage ist begründet.

Randnummer 60

Der Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 20.12.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.08.2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Austausch der Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds A am XX.XX.XXXX führte nicht zu einem grunderwerbsteuerbaren Übergang mittelbar von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer inländischen, Grundbesitz haltenden Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG a.F. Hierfür gibt das Gesetz keine Rechtsgrundlage.

Randnummer 61

Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet, vorausgegangen ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG in der Fassung vom 11.12.2018).

Randnummer 62

1. Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.1988 - 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106, m.w.N.; BFH-Urteil vom 04.12.2014 - IV R 53/11, BFHE 248, 57, BStBl II 2015, 483). Der Feststellung dieses Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung). Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (BFH-Urteil vom 11.07.2019 - II R 38/16, BFHE 265, 437, BStBl II 2020, 314, Rz 18; vom 31.07.2024 – II R 28/21 –, BFHE 285, 443, BStBl II 2025, 870, Rn. 17).

Randnummer 63

2. Eine grammatikalische Auslegung des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG führt nicht zu einer Tatbestandsmäßigkeit. Es gingen keine Anteile an einer Gesellschaft (zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört) über, sondern lediglich die Verwaltungsbefugnis über die Anteile an einer Gesellschaft. Diese Alternative stellt der Wortlaut des Gesetzes nicht bereit.

Randnummer 64

a) Eine Übertragung bzw. ein Übergang i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 bzw. 4 GrEStG liegen vor, wenn die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft zivilrechtlich auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden oder übergehen (Schnitter in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, 134. Ergänzungslieferung, November 2024, § 1 GrEStG, Rn. 345; Viskorf/Meßbacher-Hönsch, 21. Aufl. 2024, GrEStG § 1 Rn. 1159). § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG stellt seinem eindeutigen Wortlaut nach auf den Übergang von Anteilen an einer Gesellschaft ab und nicht auf den Übergang der Sachherrschaft über Anteile an einer Gesellschaft.

Randnummer 65

b) Zwischen den Beteiligten unstreitig ist der FCP nicht selbst zivilrechtlicher Rechtsträger der zum Fondsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände. Gemäß Luxemburger Recht (vgl. Art. 89 Abs. 1 des Gesetzes von 2010) sind zivilrechtliche Rechtsinhaber der Geschäftsanteile der Firma 4 S.à.r.l. die Anleger des Investmentfonds A. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht Eigentümerin; sie verwaltet die Vermögensgegenstände lediglich auf Basis einer bloßen Verfügungsbefugnis. Mit Abschluss des Transfer Agreement am XX.XX.XXXX wurde die Verwaltungsfunktion an die Klägerin übertragen, nicht jedoch die Anteile an der Firma 4 S.à.r.l.. Hierüber wurde auch kein Übertragungs- und Abtretungsvertrag geschlossen.

Randnummer 66

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Beklagtenvortrag, die Eigentumskonstellation des „propriétaires indivis“ entspreche nicht dem deutschen Begriff des Eigentums. Dies ändert nichts daran, dass auf die Klägerin keine Anteile übergegangen sind, und führt auch nicht zu einer Ergänzung des Tatbestandes im Hinblick auf die Sachherrschaft (vgl. 3.).

Randnummer 67

3. Das Telos der Norm erzwingt keine über deren Wortlaut hinausgehende Auslegung.

Randnummer 68

a) Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer und knüpft an das Zivilrecht an (BFH-Urteil vom 20. November 2024 – II R 29/21 –, BFHE 287, 248, BStBl II 2025, 425, Rn. 19). Die Tatbestände des § 1 Abs. 3 GrEStG a.F. behandeln denjenigen, der infolge des Erfüllungsgeschäfts von mindestens 95 vom Hundert der Anteile einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft werden würde so, als gehörten ihm die Grundstücke, die dieser Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen sind (vgl. bereits BFH-Urteile in BStBl II 1994, 121, m.w.N.; vom 5. November 2002 – II R 41/02 –, Rn. 8, BFH/NV 2003, 507). Die Vorschrift erfasst die infolge der Vereinigung der Anteile einer Gesellschaft mit Grundbesitz in einer Hand spezifisch grunderwerbsteuerrechtlich veränderte Zuordnung von Grundstücken (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juli 2005 II R 30/04, BFHE 210, 375, BStBl II 2005, 839; vom 12. Januar 1994 II R 130/91, BFHE 173, 229, BStBl II 1994, 408; vom 20. Oktober 1993 II R 116/90, BFHE 172, 538, BStBl II 1994, 121). Mit dem Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt, als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen (BFH-Urteil vom 8. August 2001 II R 66/98, BFHE 195, 427, BStBl II 2002, 156). Gegenstand der Besteuerung ist dabei nicht der Erwerb der Anteile als solcher, sondern die durch ihn begründete eigenständige Zuordnung der der Gesellschaft gehörenden Grundstücke (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 1994 II R 130/91, BFHE 173, 229, BStBl II 1994, 408).

Randnummer 69

Bei den in § 1 Abs. 3 GrEStG geregelten Ersatztatbeständen fingiert das Gesetz -zivilrechtlich nicht vorhandene- grundstücksbezogene Erwerbsvorgänge (BFH, Urteil vom 25.08.2010 – II R 65/08 –, BFHE 231, 239, BStBl II 2011, 225, Rn. 11; Schnitter in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, 134. Ergänzungslieferung, November 2024, § 1 GrEStG 1983, Rn. 344) und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass demjenigen, der eine Mindestquote von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft in seiner Hand vereinigt oder erwirbt, eine dem zivilrechtlichen Eigentum an einem Grundstück vergleichbare Rechtszuständigkeit an dem Gesellschaftsgrundstück zuwächst (BFH, Urteil vom 19.12.2007 – II R 65/06 –, Rn. 10, BStBl II 2008, 489). Der Gesetzgeber geht für Zwecke der Grunderwerbsteuer typisierend davon aus, dass der Anteilserwerber mit dem Erreichen dieser Quote in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise die rechtliche Möglichkeit hat, seinen Willen bei der grundbesitzenden Gesellschaft durchzusetzen (BFH, Urteil vom 25. August 2010 – II R 65/08 –, BStBl II 2011, 225, Rn. 15).

Randnummer 70

Sinn und Zweck der in § 1 Abs. 3 GrEStG statuierten Steuertatbestände zielen ebenso wie die übrigen Tatbestände des § 1 GrEStG darauf ab, Vorgänge zu erfassen, die auf den Erwerb eines bisher einem anderen (Rechtsträger) gehörenden Grundstücks gerichtet sind (BFH, Urteil vom 26. Juli 1995 – II R 68/92 –, BStBl II 1995, 736, Rn. 23).

Randnummer 71

b) Im Streitfall fehlt es an einem grundstücksbezogen Erwerbsvorgang, der auf ein bisher einem anderen (Rechtsträger) gehörendes Grundstück gerichtet war. Der Sinn und Zweck des Gesetzes besteht nicht darin, den reinen Übergang einer Verfügungszuständigkeit ohne gleichzeitige Übertragung der Rechtszuständigkeit zu besteuern. Im Hinblick auf die notwendige Gesetzesklarheit und im Interesse der Rechtssicherheit bedarf die Norm keiner erweiternden Auslegung.

Randnummer 72

4. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ebenfalls nicht, dass derjenige, der die Sachherrschaft über Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt, dem Erwerber des Grundstücks gleichgestellt werden soll.

Randnummer 73

a) Dies gilt bereits für das GrEStG 1983 (Gesetz vom 17.12.1982; BGBl I 1982, 1777), wodurch das bisherige GrEStG 1940 grundlegend überarbeitet wurde.

Randnummer 74

In der Bundestags(BT)-Drucksache 9/251 (Seite 13) wird zur Intention ausgeführt: „Die Bearbeitung der Grunderwerbsteuerfälle ist durch die starke Zunahme der Befreiungsvorschriften weiter erschwert worden. Von dem der Grunderwerbsteuer unterliegenden Gesamtumsatz an Grundstücken (Summe der Bemessungsgrundlagen) sind nach geltendem Recht etwa 80 v. H. von der Besteuerung ausgenommen. Dieser Zustand hat Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser Steuer aufkommen lassen.“ Ziel des Gesetzentwurfs sei es, die von Land zu Land unterschiedlichen Rechtsvorschriften zu vereinheitlichen, das Übermaß an Steuerbefreiungen zu beseitigen und dadurch das Grunderwerbsteuerrecht zu vereinfachen (Seite 1).

Randnummer 75

Diese grundsätzlichen Erwägungen, gerade mit Bezug auf Besteuerungslücken, veranlassten den Gesetzgeber gleichwohl nicht dazu, den Übergang der Sachherrschaft als steuerbegründenden Tatbestand zu normieren.

Randnummer 76

In der Begründung zu § 1 Abs. 3 GrEStG heißt es dagegen lediglich (Seite 16): „Der Steuer unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG 1940 auch die Vereinigung aller Anteile in der Hand von Unternehmen i. S. des § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (herrschende und abhängige Unternehmen). Durch die Neufassung (Absatz 3 Nr. 1 und Absatz 4 Nr. 2) wird nunmehr im Grunderwerbsteuergesetz selbst normiert, unter welchen Voraussetzungen eine Anteilsvereinigung als Vereinigung in einer Hand gilt.“

Randnummer 77

b) Im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I S. 402) wurde § 1 Abs. 2a GrEStG eingefügt und Absatz 3 in Bezug auf 95 vom Hundert aller Anteile angepasst.

Randnummer 78

aa) Hierzu wird in der BT-Drucksache 14/23 erläutert, die Änderung des § 1 Abs. 3 solle bisher bestehende nicht gerechtfertigte Unterschiede im Vergleich zu § 1 Abs. 2a bezüglich der Höhe des steuerrelevanten Anteils ausräumen. Bisher unterliege die Übertragung von 95 Prozent der Anteile an einer Personengesellschaft der Besteuerung. Die Praxis habe gezeigt, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 3, die eine Vereinigung oder Übertragung von 100 Prozent der Anteile einer Gesellschaft mit Grundbesitz voraussetze, immer häufiger legal umgangen werde, weil Zwerganteile (u. U. eine Aktie) zurückbehalten oder auf (konzern)fremde Personen übertragen werden. Die hiermit verbundenen Steuerausfälle seien erheblich.

Randnummer 79

bb) In der BT-Drucksache 14/443 wird ergänzt, durch diese Änderung werde bei Übertragung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft nicht mehr auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise, sondern auf das Erreichen der Grenze von 95 v.H. abgestellt. Nunmehr werde zudem ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass auch mittelbare Anteilsübertragungen die Grunderwerbsteuerpflicht auslösen. Hierdurch würden Abgrenzungs- und Auslegungsprobleme vermieden.

Randnummer 80

cc) Demnach sah der Gesetzgeber nicht nur davon ab, den Tatbestand neben der „Übertragung“ von 95 vom Hundert auch noch um den Übergang der Sachherrschaft zu ergänzen. Er ersetzte gerade die wirtschaftliche Betrachtungsweise, welche die Grundlage der Argumentation des Beklagten zur Sachherrschaft darstellt, durch die (zivilrechtliche) Übertragung von Anteilen bis zu einer neu definierten Grenze.

Randnummer 81

5. Eine systematische Auslegung des § 1 Abs. 3 GrEStG streitet ebenso wenig für die fiskalische Auffassung. Hiernach ist darauf abzustellen, dass einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gebracht hat, grundsätzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind (BFH-Urteil vom 25. September 2024 – II R 15/21 –, BStBl II 2025, 543, Rn. 16). Beim (unmittelbaren) Anteilserwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist „nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift“ maßgeblich, ob der Erwerber zivilrechtlich den Anspruch auf Übertragung der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt (BFH-Urteil vom 20. November 2024 – II R 29/21 –, BFHE 287, 248, BStBl II 2025, 425, Rn. 20). Der inneren Systematik der Norm widerspräche es, sich bzgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 bzw. Nr. 4 GrEStG gänzlich von einer zivilrechtlichen Übertragung von Anteilen loszusagen.

Randnummer 82

6. Die beklagtenseits zitierte Rechtsprechung des BFH bietet keine Hinweise darauf, dass der bloße Übergang einer Verfügungsmacht/Verfügungsbefugnis/Sachherrschaft, der die Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft umfasst, unter § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG fiele.

Randnummer 83

a) aa) Im BFH-Urteil vom 5. November 1986 – II R 237/85 –, BFHE 148, 340, BStBl II 1987, 225 schloss der Treuhänder (für den Kläger als Treugeber) ein auf den Erwerb einer Kommanditbeteiligung gerichtetes Rechtsgeschäft ab. Mit der Übertragung der Kommanditbeteiligung entsprechend dem Verpflichtungsgeschäft wurden i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG in der Hand des Klägers alle Anteile an der KG vereinigt. Das Treuhandverhältnis zwischen Herrn P und dem Kläger führe dazu, dass aufgrund des § 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Rahmen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG dem Kläger die von Herrn P gehaltene Beteiligung zugerechnet werde. Über den Treuhänder B und die von diesem gehaltenen Anteile an einer GmbH habe der Kläger die rechtliche Verfügungsmacht an dem Gesellschaftsanteil der persönlich haftenden Gesellschafterin, und über den Treuhänder P habe er die rechtliche Verfügungsmacht an der Kommanditbeteiligung.

Randnummer 84

Auch eine solche "mittelbare" Anteilsvereinigung erfülle den Tatbestand der genannten Vorschrift. Diese wolle die Sachherrschaft erfassen, welche jemand an dem Gesellschaftsgrundstück über die rechtliche Verfügungsmacht an den Gesellschaftsanteilen erlange (Hinweis auf BFH-Urteil vom 5. November 2002 – II R 23/00 –, Rn. 14, BFH/NV 2003, 505). Aus dieser Sicht komme es nicht darauf an, ob diese Sachherrschaft direkt oder indirekt -durch zwischengeschaltete Gesellschaften oder Treuhänder- ausgeübt werde (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11. Juni 1975 II R 38/69, BFHE 116, 406, BStBl II 1975, 834, und vom 18. Mai 1977 II R 191/72, BFHE 122, 360, BStBl II 1977, 678). Die Sachherrschaft könne auch "mehrstufig" indirekt ausgeübt werden, indem eine Gesellschaft und ein Treuhänder zwischengeschaltet werden.

Randnummer 85

bb) Der diesen Ausführungen zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Hieraus kann nicht gefolgert werden, jedwede Konstellation einer Sachherrschaft erfülle den gesetzlichen Tatbestand. Der Klägerin fehlt es bereits am Eigentum bzw. der Rechtszuständigkeit über die Anteile, mit deren Vereinigung ihr eine dem zivilrechtlichen Eigentum an einem Grundstück vergleichbare Rechtszuständigkeit zuwachsen könnte. Die Verfügungsmacht an einem Grundstück ist ein Minus zu jener Rechtszuständigkeit und reicht de lege lata nicht aus, Grunderwerbsteuer auszulösen.

Randnummer 86

b) Diese Grundsätze wiederholte der BFH lediglich im Urteil vom 16.07.1997 – II R 8/95, Rn. 14, BFH/NV 1998, 81, dessen Tatbestand gleichfalls keine Ähnlichkeiten mit dem hiesigen Streitfall aufweist.

Randnummer 87

Dortselbst wurde im Rahmen eines bestehenden Treuhandverhältnisses hinsichtlich des Anteils an der A-GmbH der Treuhänder ausgetauscht. Dadurch werde in der Person der Klägerin nicht der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 GrEStG erfüllt. In der Hand der Klägerin seien bereits zuvor alle Anteile an der A-GmbH vereinigt i.S. des § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GrEStG gewesen. Die Klägerin habe alle Anteile an der A-GmbH bis dahin entweder selbst unmittelbar oder über einen Treuhänder (B-GmbH) gehalten. Bei Beantwortung der Frage, ob alle Anteile i.S. § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GrEStG in einer Hand vereinigt werden, seien die von einem Treuhänder gehaltenen Anteile grundsätzlich mit zu berücksichtigen. Bereits vor der Vereinbarung … seien daher der A-GmbH -möglicherweise- zuzurechnende Grundstücke grunderwerbsteuerrechtlich der Klägerin zugeordnet gewesen. Durch die bloße Auswechslung des Treuhänders habe sich die Stellung der Klägerin hinsichtlich der A-GmbH ggf. zuzurechnender Grundstücke nicht verändert. Die bereits zuvor bestehende (gedachte) Anteilsvereinigung in der Person der Klägerin bestehe weiterhin unverändert fort. Ihre Rechtsposition hinsichtlich der A-GmbH zuzurechnender Grundstücke habe sich nicht verstärkt.

Randnummer 88

c) Entgegen den Ausführungen des Beklagten vermag der erkennende Senat nach der Einführung des KAGB keine Fortentwicklung der Rechtsprechung dahingehend zu erkennen, dass bereits der Übergang der Sachherrschaft über ein Grundstück einen Besteuerungstatbestand auslöst.

Randnummer 89

Dafür streitet hinsichtlich des BFH-Beschlusses vom 22. Januar 2019 – II B 98/17 –, Rn. 15, BFH/NV 2019, 412 der Umstand, dass im Tenor die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dementsprechend kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Randnummer 90

In der Sache bestätigte der BFH, mit dem Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft durch den Treuhänder könne bei dem mittelbar beteiligten Gesellschafter eine Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG eintreten.

Randnummer 91

Das Vorliegen einer mittelbaren Gesellschafterstellung lasse sich lediglich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilen (Rn. 13). Für die dergestalt vorzunehmende Zurechnungsentscheidung könne unter Beachtung grunderwerbsteuerrechtlicher Besonderheiten auf die Grundsätze des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zurückgegriffen werden (Hinweis auf BFH-Urteile vom 9. Juli 2014 II R 49/12, BStBl II 2016, 57, Rz 17; in BStBl II 2018, 783, Rz 18, und in BStBl II 2018, 786, Rz 24). Die Sachherrschaft besitze auch derjenige, für den ein anderer als Treuhänder Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft halte, der hinsichtlich der Ausübung der Gesellschaftsrechte gegenüber dem Treugeber weisungsgebunden sei und den Anteil jederzeit an diesen herausgeben müsse. Bei der Frage, ob alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer Hand vereinigt werden, seien daher von Treuhändern gehaltene Anteile beim Treugeber zu berücksichtigen.

Randnummer 92

Auch dieser Entscheidung lag eine grundlegend andere Konstellation zugrunde als dem Streitfall. Aus ihr könnten allenfalls Folgerungen abgeleitet werden, sofern bei einem Tausch der Verwaltungsgesellschaft eine Besteuerung der Anleger in Rede stünde. Im Streitfall ist aber die Klägerin nicht mittelbar an der Ebene der Anleger beteiligt, und sie hat erst recht keinen jederzeitigen Herausgabeanspruch bzgl. der Anteile gegenüber den Anlegern.

Randnummer 93

d) Auch das Urteil vom 10. April 2024 – II R 34/21 –, BFHE 285, 182, BStBl II 2025, 420 ist zu anderen Sachverhalten ergangen als der Streitfall. Dort war der Kläger nach einer Übertragung zu 2/3 unmittelbarer und zu 1/3 mittelbarer Gesellschafter einer grundbesitzenden GmbH. Deren Anteile hätten sich zum ersten Mal in der Hand des Klägers gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vereinigt. Der Umstand, dass der Kläger einen Teil dieser Geschäftsanteile durch die … Treuhandvereinbarung für einen Dritten erworben habe, sei unerheblich, da er auch als Treuhänder unmittelbarer Gesellschafter der GmbH gewesen sei.

Randnummer 94

Soweit der Beklagte sich auf Rn. 25 des Urteils bezieht (Schriftsatz vom 01.09.2025), zitiert der BFH dortselbst ausdrücklich ständige Rechtsprechung.

Randnummer 95

e) Das Urteil vom 20.11.2024 – II R 29/21 –, BStBl II 2025, 425 stellt eine Fortsetzung des Urteils II R 34/21 dar. Im dort entschiedenen Fall vereinigten sich in der Hand der Insolvenzschuldnerin als Treuhänderin der X-GmbH durch einen Geschäftsanteils- und Abtretungsvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG 100 % der Anteile der A-GmbH.

Randnummer 96

Ein Treuhänder könne den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG des Grunderwerbsteuergesetzes erfüllen, wenn sich in seiner Hand erstmalig alle Anteile einer grundbesitzenden GmbH unmittelbar oder mittelbar vereinigten. Es komme nicht darauf an, dass der Treuhänder einen Teil der Anteile für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwerbe.

Randnummer 97

7. Ein von der Beklagten befürworteter Typenvergleich führt nicht zur Entstehung von Grunderwerbsteuer durch bloßen Übertrag der Sachherrschaft.

Randnummer 98

a) Ein Typenvergleich ist im Streitfall nicht angezeigt.

Randnummer 99

aa) Gemäß der Grundstruktur der Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer unterliegen der Besteuerung nach dem GrEStG in typisierender Weise bestimmte, in § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG umschriebene und in Abs. 3 der Vorschrift fingierte Rechtsvorgänge. Besteuert wird danach der (fingierte) Rechtsvorgang als solcher um des in der Rechtsänderung selbst enthaltenen Ergebnisses der Rechtsänderung willen (BFH-Urteil vom 29.09.2004 – II R 14/02 –, BStBl II 2005, 148, Rn. 14).

Randnummer 100

bb) Zum sogenannten Typenvergleich hat der BFH entschieden, ausländische Gebilde unterlägen der Körperschaftsteuerpflicht nur dann, wenn sie nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur -ungeachtet einer gegebenenfalls nach ausländischem Recht bestehenden Rechtspersönlichkeit- einem deutschen Körperschaftsteuersubjekt entsprächen (Urteile vom 25.10.2016 - I R 54/14, BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216; vom 15.03.2021 - I R 61/17, BFHE 272, 399; vom 18.05.2021 - I R 12/18, BStBl II 2021, 875; Beschluss vom 18.05.2021 - I B 75/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1489). Ein Luxemburger FCP sei von seinem Typus her mit einem inländischen Investmentfonds vergleichbar und unterläge als ausländisches sonstiges Zweckvermögen der Körperschaftsteuerpflicht (BFH, Urteil vom 11.10.2023 – I R 23/23 (I R 33/17) –, BStBl II 2025, 367, Rn. 17).

Randnummer 101

cc) Der Typus des FCP ist aber bei der Frage, ob im Rechtsverkehr Anteile an einer inländischen, Grundbesitz haltenden Gesellschaft übertragen wurden, nicht von Belang. Hätte die Klägerin die streitgegenständlichen Anteile im Namen des Investmentfonds A z.B. an einen anderen Luxemburger FCP übertragen, wäre unstreitig der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG erfüllt, ohne dass die Subsumtion die Vergleichbarkeit des FCP mit Konstrukten nach dem KAGB umfassen würde.

Randnummer 102

b) Der Luxemburger FCP wäre einem deutschen Investmentvermögen in Vertragsform, dem sog. Sondervermögen, vergleichbar, das in der Miteigentumslösung ausgestaltet ist.

Randnummer 103

aa) Die Anleger des Luxemburger FCP sind jeweils zivilrechtliche (Mit-)Eigentümer des Fondsvermögens. Gemäß Art. 89 Abs. 1 des Gesetzes von 2010 gilt als Investmentfonds … jedes ungeteilte Vermögen, das nach dem Grundsatz der Risikostreuung für Rechnung seiner ungeteilten Eigentümer zusammengesetzt und verwaltet wird. Bei deutschen Investmentvermögen in Vertragsform können nach § 92 Abs. 1 Satz 1 KAGB die zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände nach Maßgabe der Anlagebedingungen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen. Somit haben bei einem Sondervermögen in der Miteigentumslösung die Anleger das Eigentum inne, während - im Gegensatz zu einem Luxemburger FCP – in der Treuhandlösung der Treuhänder Eigentümer des Fondsvermögens ist. Ob die Anleger dabei Eigentum an einer Sachgesamtheit besitzen (FCP) oder an einzelnen Wirtschaftsgütern (Miteigentumslösung), führt zu keinem unterschiedlichen Befund.

Randnummer 104

bb) Keine andere Bewertung ergibt sich aus der jeweiligen Verfügungsbefugnis im Hinblick auf das Fondsvermögen. Diese hat jeweils ausschließlich die Verwaltungsgesellschaft inne.

Randnummer 105

(1) Die Klägerin als Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds A darf gemäß Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes von 2010 ausschließlich die Verwaltungsrechte in Bezug auf den FCP und dessen Vermögensgegenstände ausüben.

Randnummer 106

(2) Bei einem Sondervermögen in Miteigentumslösung folgt die Berechtigung der Verwaltungsgesellschaft zur Verfügung über Vermögensgegenstände, die formal im Eigentum der Anleger stehen, aus § 93 Abs. 1 KAGB und der sich daraus ergebenden Verfügungsbefugnis.

Randnummer 107

Die Anleger als zivilrechtliche Eigentümer haben keine konkurrierende Verfügungsbefugnis über das Fondsvermögen oder die dazugehörigen einzelnen Vermögensgegenstände (OLG Hamburg, Beschluss vom 29. 10. 2010, 13 W 45/10, juris, Rn. 13) und können nicht über einzelne Vermögensgegenstände verfügen, sondern nur über ihre Anteilsscheine (vgl. § 95 KAGB). Eine konkurrierende Verfügungsbefugnis wäre mit dem investmentrechtlichen Prinzip der Zuordnung an die Verwaltungsgesellschaft nicht zu vereinbaren (Nietsch, in: Emde/Dornseifer/Dreibus, KAGB, 3. Aufl. 2023, § 93 Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Demgemäß führte der Körperschaftsteuersenat des BFH bei der Beurteilung der Zweckvermögenseigenschaft des Fonds aus, im Falle der Miteigentumslösung stelle das Eigentum der Anleger an den Vermögensgegenständen des Fonds eine "leere Hülle" dar, weil alle wesentlichen Eigentümerbefugnisse bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft lägen (Urteil vom 11.10.2023 I R 23/23 (I R 33/17), BFHE 282, 355, BStBl II 2025, 367, Rn. 24).

Randnummer 108

(3) Die Berechtigung für die Verwaltungsgesellschaft, bei einem Sondervermögen in Treuhandlösung im eigenen Namen zu handeln, folgt bereits aus deren formaler Eigentümerstellung.

Randnummer 109

cc) Die lediglich deklaratorischen Eintragungen im luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister wären dagegen für die grunderwerbsteuerliche Zuordnung nicht von Belang und somit auch ohne Einfluss auf einen etwaigen Typenvergleich für grunderwerbsteuerliche Zwecke.

Randnummer 110

Zudem ist die Klägerin nicht im eigenen Namen als Gesellschafterin der Firma 4 S.à.r.l. eingetragen, sondern lediglich für bzw. im Namen des Investmentfonds A. Insoweit bestünde sowohl ein Unterschied zum deutschen Sondervermögen in der Treuhandlösung, welches keinem Offenkundigkeitszwang unterliegt, als auch zum Sondervermögen in der Miteigentumslösung (Eintragung der Eigentümer).

Randnummer 111

8. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung kann § 100a Satz 1 KAGB nicht als Besteuerungstatbestand dienen.

Randnummer 112

Gemäß § 100a Satz 1 KAGB sind Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG, die sich aus dem Übergang eines Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 100 Absatz 1 Nr. 1 KAGB ergeben, von der Grunderwerbsteuer befreit.

Randnummer 113

Für den Fall, dass das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, erlischt, normiert § 100 Absatz 1 Nr. 1 KAGB den Übergang des Sondervermögens auf die Verwahrstelle, wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft steht. Steht es dagegen im Miteigentum der Anleger, geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Verwahrstelle über (§ 100 Abs. 1 Nr. 2 KAGB).

Randnummer 114

Der Senat interpretiert die Argumentation des Beklagten wie folgt: § 100a Satz 1 KAGB ordne die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nur für den Fall an, dass das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft stehe. Daraus folge eine Grunderwerbsteuerpflicht, wenn das Sondervermögen im Eigentum der Anleger stehe. Damit sei der Streitfall vergleichbar, in dem das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Klägerin übergehe, während die Anleger Eigentümer sui generis sind.

Randnummer 115

Abgesehen davon, dass der Beklagte insoweit diametral zu seinem sonstigen Vortrag argumentiert, ein Luxemburger FCP sei mit einem Sondervermögen in der Treuhandlösung vergleichbar, geht bei einem Immobilienfonds nach der Miteigentumslösung lediglich das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf die Verwahrstelle über, wodurch keine Grunderwerbsteuer ausgelöst wird (Emde/Dornseifer/Dreibus/Kempf, 3. Aufl. 2023, KAGB § 100a Rn. 10). Es bestand somit aus Sicht des Gesetzgebers kein Regelungsbedarf (Weitnauer/Boxberger/Anders/Anders, 3. Aufl. 2021, KAGB § 100a Rn. 6). § 100a KAGB ist nur für den Fall der Treuhandlösung von Bedeutung, weil es in diesem Fall tatsächlich zu einem Übergang des Eigentums von der Kapitalverwaltungsgesellschaft auf die Verwahrstelle kommt, was ohne die Befreiung nach § 100a KAGB Grunderwerbsteuer auslösen würde.

Randnummer 116

9. Für eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG auf die Konstellation des Streitfalls fehlt es an einer ausfüllungsbedürftigen Lücke. In zahlreichen Gesetzesänderungen seit dem GrEStG 1983 ließ der Gesetzgeber die Möglichkeit ungenutzt, § 1 Abs. 3 GrEStG entsprechend zu ergänzen.

Randnummer 117

a) Die analoge Anwendung einer Rechtsnorm setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit voraus. Die Norm muss gemessen an ihrem Zweck unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig sein. Ihre Ergänzung darf nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widersprechen. Dass eine gesetzliche Regelung rechtspolitisch als verbesserungsbedürftig, aber doch nicht - gemessen an der dem Gesetz immanenten Teleologie - als planwidrig unvollständig und ergänzungsbedürftig anzusehen ist ("rechtspolitische Fehler"), reicht nicht aus. Ihre Unvollständigkeit muss sich vielmehr aus dem gesetzesimmanenten Zweck erschließen. Eine Auslegung gegen den Wortlaut kommt zudem nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, wenn nämlich die auf den Wortlaut abgestellte Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (BFH-Urteile vom 06.12.2017 - II R 26/15, BFH/NV 2018, 453, Rz 35; vom 22.07.2020 - II R 32/18, BFHE 270, 266, BStBl II 2021, 167, Rz 45; vom 31. Juli 2024 – II R 30/21 –, BFH/NV 2023, 138, Rn. 18; BFH-Beschluss vom 29.08.2019 - II B 79/18, BFH/NV 2020, 22, Rz 5).

Randnummer 118

b) Gemessen an diesen Maßstäben liegt im Streitfall keine planwidrige Gesetzeslücke, sondern -wenn überhaupt- ein rechtspolitischer Fehler vor, dessen Behebung dem Gesetzgeber vorbehalten wäre.

Randnummer 119

aa) Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des Beklagten, aufgrund der Befugnisse der Klägerin hinsichtlich des Sondervermögens sei grunderwerbsteuerlich von einer Inhaberschaft der Anteile an der Firma 4 S.à.r.l. auszugehen. Eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG würde gegen das im Steuerrecht geltende Verbot verstoßen, über den Wortsinn des Gesetzes hinaus Steuertatbestände auszuweiten oder neue Steuertatbestände zu schaffen (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 12. Mai 2016 – II R 26/14 –, BFHE 254, 71, BStBl II 2016, 748, Rn. 14; Viskorf/Meßbacher-Hönsch, 21. Aufl. 2024, GrEStG § 1 Rn. 1155).

Randnummer 120

bb) Das Gesetz ist bereits nicht gemäß seiner immanenten Teleologie unvollständig. Es besteuert den Übertrag der streitgegenständlichen Anteile im Namen des Investmentfonds A an einen anderen Rechtsträger durch die Klägerin als Verwaltungsgesellschaft. Um Missbrauch zu vermeiden bedarf es dagegen keines Besteuerungstatbestandes, wenn die Befugnis zur Verwaltung selbiger Anteile wechselt.

Randnummer 121

cc) Gegen das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke spricht zudem, dass der Gesetzgeber nicht nur anlässlich der umfassenden Gesetzesreform von 1983 davon abgesehen hat, die Verschaffung der Verfügungsmacht ohne rechtsgeschäftlichen Übertrag jedweder Anteile der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen, sondern dies auch in den seitherigen Gesetzesänderungen hinsichtlich § 1 GrEStG unterließ:

Randnummer 122

(1) Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) (AmtshilfeRLUmsG) wurde § 1 Abs. 3a GrEStG eingefügt mit Bezug auf Absatz 3.

Randnummer 123

(2) Im Steueränderungsgesetz (StÄndG) 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurde § 1 Abs 2a Satz 2 bis 5 eingefügt.

Randnummer 124

(3) Im Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAusfVerm/StRÄndG) vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) wurde § 1 Abs. 4 GrEStG mit Bezug auf § 1 Abs. 3 eingefügt.

Randnummer 125

(4) Im Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) (JStG 2020) wurde § 1 Abs 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst a, Buchst b GrEStG geändert.

Randnummer 126

(5) Im Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 986) wurden § 1 Abs. 2b und Abs. 2c GrEStG eingefügt und § 1 Abs. 3 GrEStG redaktionell angepasst.

Randnummer 127

(6) Im Fondsstandortgesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) (FoStoG) wurde § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b GrEStG geändert.

Randnummer 128

10. Dem Antrag des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 06.03.2026, ein Gutachten zum luxemburgischen Recht einzuholen, brauchte der Senat nicht nachzukommen. Der Antrag wurde im Verhandlungstermin nicht gestellt, nachdem die darin benannten Beweistatsachen im Schriftsatz des Klägers vom 10.03.2026 nochmals ausdrücklich unstreitig gestellt und auch vom erkennenden Senat nicht in Zweifel gezogen wurden.

Randnummer 129

II. Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Randnummer 130

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Randnummer 131

IV. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Infolge der Komplexität der vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung konnte sich die Klägerin nicht selbst vertreten.

Randnummer 132

IV. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

Zitierte Vorschriften

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