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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 100 KAGB – Abwicklung des Sondervermögens

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht,

  • 1. wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft steht, das Sondervermögen auf die Verwahrstelle über,
  • 2. wenn es im Miteigentum der Anleger steht, das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Verwahrstelle über.

(2) Die Verwahrstelle hat das Sondervermögen unter Wahrung der Interessen der Anleger abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. Anlagegrenzen müssen im Rahmen der Abwicklung nicht mehr eingehalten werden. Für die Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen der Verwahrstelle im Rahmen der Abwicklung gilt § 93 Absatz 3 entsprechend.

(3) Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen. Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Abweichend von Satz 1 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesanstalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt hat der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Datum des Eingangs der Anzeige zu bestätigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 100 KAGB verweisen

  • § 7b KAGB – Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
  • § 52 KAGB – Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
  • § 54 KAGB – Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
  • § 66 KAGB – Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist
  • § 100a KAGB – Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens
  • § 100b KAGB – Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft
  • § 112 KAGB – Verwaltung und Anlage
  • § 117 KAGB – Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung
  • § 129 KAGB – Verwaltung und Anlage
  • § 132 KAGB – Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung
  • § 139 KAGB – Rechtsform
  • § 144 KAGB – Verwaltung und Anlage
  • § 154 KAGB – Verwaltung und Anlage

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