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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 99 KAGB – Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines Sondervermögens durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten; bei Spezialsondervermögen ist eine Bekanntmachung der Kündigung im Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich. Ab Bekanntmachung ihrer Kündigung nach Satz 1 oder im Fall von Spezialsondervermögen ab Unterrichtung ihrer Anleger nach Satz 2 ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft verpflichtet, das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. Anlagegrenzen müssen im Rahmen der Abwicklung nicht mehr eingehalten werden. Die Verpflichtung zur Verwaltung des Sondervermögens endet erst, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen abgewickelt hat.

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ihre Auflösung nicht für einen früheren als den Zeitpunkt beschließen, in dem ihr Recht zur Verwaltung aller Sondervermögen erlischt.

(3) Das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Sondervermögen zu verwalten, erlischt ferner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung abgewiesen wird. Die Sondervermögen gehören nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalverwaltungsgesellschaft.

(4) Wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft aus einem in den Absätzen 2 und 3 nicht genannten Grund aufgelöst oder wird gegen sie ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, so hat die Verwahrstelle das Recht, hinsichtlich eines bei ihr verwahrten Sondervermögens für die Anleger deren Vertragsverhältnis mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

(5) Kein Anleger kann die Aufhebung der in Ansehung des Sondervermögens bestehenden Gemeinschaft der Anleger verlangen; ein solches Recht steht auch nicht einem Gläubiger, Pfandgläubiger, Pfändungsgläubiger oder dem Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Anlegers zu.

Verweise

Vorschriften, die auf § 99 KAGB verweisen

  • § 52 KAGB – Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
  • § 54 KAGB – Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
  • § 66 KAGB – Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist
  • § 100a KAGB – Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens
  • § 100b KAGB – Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft
  • § 105 KAGB – Auflösungs- und Abwicklungsbericht
  • § 112 KAGB – Verwaltung und Anlage
  • § 129 KAGB – Verwaltung und Anlage
  • § 139 KAGB – Rechtsform
  • § 144 KAGB – Verwaltung und Anlage
  • § 154 KAGB – Verwaltung und Anlage
  • § 257 KAGB – Aussetzung der Rücknahme