Zum Inhalt springen
Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 151 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

  • 1. aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
  • 2. aus einstweiligen Anordnungen,
  • 3. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(5) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 62 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 5 Genannten treten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 151 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 151 FGO

43 Entscheidungen zitieren § 151 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 24.06.2013 – VII B 150/12 · 7. Senat

    Leitsatz: NV: Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage besteht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Antrags beim FG, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu verfügen. Denn Einwendungen, die den durch den Kostenfestsetzungsbeschluss festgestellten Anspruch selbst betreffen (z.B. Erfüllung) sind in dem in § 767 ZPO, § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO besonders geregelten Rechtsbehelf …
  • BFH, Urt. v. 21.06.2017 – V R 3/17 · 5. Senat

    Leitsatz: Die Einräumung von Liegerechten zur Einbringung von Urnen unter Begräbnisbäumen ist gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG als Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei, wenn dabei räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzellen zur Nutzung unter Ausschluss Dritter überlassen werden.
  • FG Nürnberg, Urt. v. 21.01.2026 – 3 K 1082/25 · 3. Senat

    Ansatz des Einbringungsgewinns bei Übertragung von Grundstücken mit Dauernutzungsrecht bei einem Gewerbesteuermessbescheid 2019

  • BFH, Beschl. v. 11.12.2025 – VII B 128/25 · 7. Senat

    Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 DSGVO - Die Entscheidung ist aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt worden.

  • BFH, Beschl. v. 11.12.2025 – VII B 129/25 · 7. Senat

    (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 11.12.2025 VII B 128/25 - Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 DSGVO - Die Entscheidung ist aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt worden.)

  • BFH, Urt. v. 16.12.2020 – VI R 46/18 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG ist auch für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen zu gewähren, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wegen der zumutbaren Belastung aber nicht als solche berücksichtigt worden sind. 2. In der Haushaltsersparnis, die bei der Ermittlung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen für eine …

Weitere Entscheidungen zu § 151 FGO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 151 FGO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 151 FGO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten