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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 233 KAGB – Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Vermögensgegenstände, die sich in Staaten befinden, die keine Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen für ein Immobilien-Sondervermögen nur dann erworben werden, wenn

  • 1. die Anlagebedingungen dies vorsehen;
  • 2. eine angemessene regionale Streuung der Vermögensgegenstände gewährleistet ist;
  • 3. diese Staaten und der jeweilige Anteil des Sondervermögens, der in diesen Staaten höchstens angelegt werden darf, in den Anlagebedingungen angegeben sind;
  • 4. in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der Vermögensgegenstände gewährleistet und der Kapitalverkehr nicht beschränkt ist;
  • 5. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Verwahrstelle gewährleistet ist.

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 233 KAGB verweisen

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