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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 250 KAGB – Sonderregeln für den Bewerter

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) § 216 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  • 1. die Bewertung der Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 nur durch zwei externe Bewerter erfolgen darf,
  • 2. der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln ist.

(2) Ein externer Bewerter darf für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Bewertung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 nur für einen Zeitraum von maximal drei Jahren tätig sein. Die Einnahmen des externen Bewerters aus seiner Tätigkeit für die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dürfen 30 Prozent seiner Gesamteinnahmen, bezogen auf das Geschäftsjahr des externen Bewerters, nicht überschreiten. Die Bundesanstalt kann verlangen, dass ihr entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf einen externen Bewerter erst nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des Zeitraums nach Satz 1 erneut als externen Bewerter bestellen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 250 KAGB verweisen

  • § 7b KAGB – Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
  • § 214 KAGB – Risikomischung, Arten
  • § 230 KAGB – Immobilien-Sondervermögen
  • § 231 KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen
  • § 235 KAGB – Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften
  • § 236 KAGB – Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer
  • § 260a KAGB – Infrastruktur-Sondervermögen
  • § 261 KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
  • § 284 KAGB – Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
  • § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger

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